Eine Schuldbriefforderung nimmt kein öffentlich-rechtlicher Charakter an,
- selbst wenn sie eine öffentlich-rechtliche Grundforderung sichert.
Die Schuldbriefforderung
- bleibt privatrechtlicher Natur;
- ist daher nur der provisorischen Rechtsöffnung zugänglich.
Dritter Abschnitt: Der Schuldbrief
A. Allgemeine Vorschriften
I. Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundverhältnis
Art. 842 ZGB
1 Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist.
2 Die Schuldbriefforderung tritt neben die zu sichernde Forderung, die dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus dem Grundverhältnis gegebenenfalls zusteht, wenn nichts anderes vereinbart ist.
3 Der Schuldner kann sich bezüglich der Schuldbriefforderung gegenüber dem Gläubiger sowie gegenüber Rechtsnachfolgern, die sich nicht in gutem Glauben befinden, auf die sich aus dem Grundverhältnis ergebenden persönlichen Einreden berufen.
II. Arten
Art. 843 ZGB
Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet.
III. Stellung des Eigentümers
Art. 844 ZGB
1 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung.
2 Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.
Art. 82 SchKG
1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
BGE 151 III 402
BGer 4A_436/2024 vom 18.12.2024
Weiterführende Informationen
Schuldbrief
Privatrechtliche Natur des Schuldbriefs + Schuldbriefarten
Provisorische Rechtsöffnung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: notariat-goldau.ch