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Bei einer Vollzeitbeschäftigung
- bei derselben Arbeitgeberin
ist eine auch ausnahmsweise Abgeltung des Ferienlohnanspruchs
- aufgrund monatlicher Schwankungen des geschuldeten Lohns
ausgeschlossen.
BGer 4A_357/2022 vom 30.01.2023
d. Lohn
Art. 329d
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.
2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
3 Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.
Weiterführende Informationen
Ferienrecht
Abgeltung Ferienanspruch „Ferienlohn inbegriffen“
Ferienabgeltungsverbot
Quelle
Redaktionsteam LawMedia AG
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