Summary
Das Bundesgericht (BGer) hatte ein Fall zu beurteilen, in welchem es um die Tilgung der Kosten des Konkursgerichts innert der 10-tägigen Frist zur Weiterziehung des Konkurserkenntnisses ging.
Dabei ging es auch um das Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit.
Begründung
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gaben die Voraussetzungen, unter welchen eine Konkurseröffnung aufgehoben werden kann.
Die Beschwerdeführerin war der irrigen Annahme, sie habe die Kosten des Konkursgerichts erst innerhalb der Beschwerdefrist tilgen dürfen, ohne für die Gutheissung der Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis zusätzlich ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen zu müssen.
Wenn die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichts – wie vorliegend – vor der Konkurseröffnung nicht sichergestellt hat, sind die Voraussetzungen für die Abweisung des Konkursbegehrens gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG nicht erfüllt (vgl. auch Urteil 5A_571/2010 E. 2.1).
Beruft sich die Schuldnerin in ihrer Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis dann auf eine erst nach der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung oder Hinterlegung dieser Kosten,
- stützt sie sich nicht auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG unbeschränkt zulässiges unechtes Novum,
- bei dessen Berücksichtigung der erstinstanzliche Entscheid hätte anders ausfallen müssen.
Vielmehr liegt stattdessen ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SchKG vor:
- Für die Aufhebung der Konkurseröffnung infolge eines echten Novums wird vom Gesetz aber ausdrücklich verlangt,
- dass die Schuldnerin ausserdem ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
- Sinn dieser Regelung ist es,
- den Konkurs nur für lebensfähige Schuldner abzuwenden (…).
- Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz vorliegend
- weder eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV),
- noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) vorgeworfen werden,
- wenn sie über die zusätzliche gesetzliche Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht einfach hinweggesehen hat.
Hat der Schuldner die Kosten des Konkursgerichts erst im Beschwerdeverfahren getilgt,
- hat er mit seiner Beschwerde zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen,
- auch wenn die Schuldtilgung im Übrigen ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist.
Ergebnis
Aus den dargelegten hievor Gründen war die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens war die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Da vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf das Verbot beschränkt worden war, während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens weitere Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, erübrigte sich die Festsetzung eines neuen Konkursdatums (vgl. Urteil 5A_181/2018 vom 30. April 2018, Erw. 4).
Bundesgerichtsentscheid
Demnach erkennt das Bundesgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten von Fr. 5’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug und dem Betreibungsamt Baar mitgeteilt.
4. Weiterziehung
Art. 174 SchKG
1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
- die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
- der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
- der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3 Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
Anmerkung der Redaktion:
Die Schuldnerin sollte nicht nur die Schuldentilgung vor der Konkurseröffnungsverhandlung vornehmen, sondern vor der Konkurseröffnungsverhandlung immer auch die gerichtlichen Verfahrenskosten für die gerichtliche Abweisung des Konkurseröffnungsbegehrens an die Gerichtskasse bezahlen! – Es empfiehlt sich hiefür bei Gericht die mutmasslichen Gerichtskosten samt Auslagen für das Verfahren bzw. die Abweisung des Konkurseröffnungsbegehrens abzuklären!
Weiterführende Informationen
Konkurseröffnung
Konkurseröffnung in der Konkursbetreibung
Rechtsgrundlagen der Konkurseröffnung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam