LAWNEWS

Mehrwertsteuern

QR Code

Mehrwertsteuer-Sondersatz für Beherbergungen: Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Verlängerung

Datum:
16.04.2026
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Mehrwertsteuern, Steuer- und Abgaberecht
Thema:
Mehrwertsteuer-Sondersatz für Beherbergungen
Stichworte:
Beherbergung, Beherbergungsleistungen, Mehrwertsteuern, MWST, Sondersatz, Steuersatz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15.01.2026 die Botschaft zur Fortführung des Mehrwertsteuer-Sondersatzes für Beherbergungsleistungen verabschiedet. Er setzt damit einen Auftrag des Parlaments um, verzichtet jedoch aufgrund einer abweichenden Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit auf einen eigenen Antrag auf Zustimmung.

Seit 1996 erlaubt die Bundesverfassung dem Parlament, für Beherbergungsleistungen einen Steuersatz festzulegen, der zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz liegt. Aktuell beläuft sich dieser Sondersatz auf 3,8 Prozent und ist bis Ende 2027 befristet.

Verlängerung bis Ende 2035 vorgesehen 

Die vorliegende Botschaft basiert auf der parlamentarischen Motion 24.3635 «MWST-Sondersatz Planungssicherheit für den Tourismus». Diese fordert eine Weiterführung des reduzierten Satzes über das Jahr 2027 hinaus. 

Finanzielle Auswirkungen und Haltung des Bundesrates 

Die Fortführung des Sondersatzes führt ab dem Jahr 2028 zu geschätzten Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt von rund 300 Millionen Franken pro Jahr.

Der Bundesrat hält in seiner Mitteilung fest, dass er die wirtschaftliche Bedeutung des Tourismus anerkennt. Dennoch vertritt er die Ansicht, dass die aktuelle wirtschaftliche Lage der Beherbergungsbranche eine weitere Subventionierung nicht mehr rechtfertigt, da die Branche in den vergangenen Jahren Rekordzahlen verzeichnet habe. 

Beilagen

  1. Botschaft zum Mehrwertsteuer-Sondersatz für Beherbergungsleistungen (PDF)
  2. Gesetzesentwurf zum Mehrwertsteuer-Sondersatz für Beherbergungsleistungen (PDF)
  3. Ergebnisbericht aus der Vernehmlassung zum Mehrwertsteuer-Sondersatz für Beherbergungsleistungen (PDF)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.