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Öffentliches Personalrecht / Verwaltungsprozess

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Mitteilungen ohne Vollmachtswiderruf: Zustellung von Verfügungen an Partei und Rechtsvertretung

VwVG 11 Abs. 3 / Beschwerde gegen Urteil des BVerwG (A-4122/2024).

Datum:
14.04.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Öffentliches Personalrecht, Verwaltungsrecht
Thema:
Mitteilungen ohne Vollmachtswiderruf
Stichworte:
Partei, Rechtsvertretung, Verwaltung, Verwaltungsprozess, Vollmachtswiderruf
Erlass:
VwVG 11 Abs. 3 / Beschwerde gegen Urteil des BVerwG (A-4122/2024).
Entscheid:
BGer 1C_713/2024 vom 05.03.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Die Behörde macht ihre Mitteilungen an die Rechtsvertretung, falls eine solche besteht (Art. 11 Abs. 3 VwVG).

Wird eine Verfügung sowohl der Partei wie auch deren Rechtsvertretung zugestellt,

  • so liegt keine mangelhafte Eröffnung vor.

Im konkreten Fall stellt die ordnungsgemässe Zustellung an die Rechtsvertretung das fristauslösende Ereignis dar.

Indem die Vorinstanz aber nicht auf die Beschwerde eintrat, hat sie

  • Bundesrecht verletzt.

Sachverhalt

«A.________ arbeitet seit dem 1. April 1996 in einem Pensum von 80 % als Juristin beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Seit dem 3. Dezember 2020 ist sie krankheitsbedingt voll oder teilweise arbeitsunfähig. 

Am 23. Mai 2024 erliess das BSV die folgende Verfügung: 

  1. Frau A.________ hatte bis am 26. Januar 2023 Anspruch auf den vollen Lohn gemäss Arbeitsvertrag und ab dem 27. Januar 2023 bis am 26. Januar 2024 Anspruch auf 90 Prozent des Lohns. Die Lohnkürzung um 10 Prozent per 27. Januar 2023 ist korrekt vorgenommen worden. 
  2. Es wird festgestellt, dass der Frau A.________ nach Ziffer 1 zustehende Lohn inkl. 13. Monatslohn ausbezahlt worden ist und dass Frau A.________ gemäss Ziffer 1 keinen Anspruch auf Nachzahlung für die Zeit bis 26. Januar 2024 hat. 
  3. Frau A.________ hat seit dem 1. Februar 2024 Anspruch auf 50 Prozent des Lohns für das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum von 80 Prozent, ausmachend brutto 4’837.65 Franken plus Ortszuschlag 195.00 Franken. 
  4. Diese Verfügung wird per Einschreiben mit Rückschein eröffnet an:
    1. A.________ 
    2. Rechtsanwältin Dr. B.________.»

Prozessgeschichte

Gegen die Verfügung führte A.________ vertreten durch die Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 29. Oktober 2024 trat dieses zufolge Fristversäumnis nicht auf die Beschwerde ein. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 9. Dezember 2024 beantragt A.________ durch ihre Rechtsvertretung B.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, die eingereichte Beschwerde materiell zu behandeln. …

Begründung

Im konkreten Fall stellte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die betreffende Verfügung vom 23. Mai 2024 gleichzeitig der Beschwerdeführerin persönlich und ihrer damaligen Rechtsvertreterin mit eingeschriebener Post zu:

  • Das Amt hat somit die Bestimmung von Art. 11 Abs. 3 VwVG korrekt angewandt.
    • Es lag damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Fall einer mangelhaften Eröffnung vor.

Was den zeitlichen Ablauf betrifft, hat das BGer nun im Detail dargelegt und berechnet, dass die Beschwerdefrist

  • am 31. Mai 2024 zu laufen begann und
  • am Samstag, den 29. Juni 2024, endete.

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG).

  • Die Frist endete somit am Montag, dem 1. Juli 2024,
    • womit die Beschwerde an die Vorinstanz entgegen deren Ausführungen fristgerecht eingereicht worden ist. 

Gemäss Erw. 5.2 wollte die Vorinstanz davon ausgehen, dass

  • die Eröffnung der Verfügung an die Beschwerdeführerin relevant sei.

Zwar erhielt die Rechtsvertreterin die betreffende Verfügung von ihrer Klientin per E-Mail am 27. Mai 2024 und hatte somit ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Verfügung.

  • Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben hätte sie sich an das BSV wenden und
  • eine korrekte Eröffnung an sie selbst verlangen müssen.

Allerdings konnte die Rechtsvertreterin der Verfügung entnehmen,

  • dass diese ohnehin auch an sie selbst und
  • zwar ebenfalls per eingeschriebenem Brief versendet worden war und
  • somit eine gesetzeskonforme Eröffnung in Aussicht stand.

Es hatte für die Rechtsvertreterin folglich keine Veranlassung bestanden,

  • sich beim BSV zu melden, um eine mängelfreie Zustellung zu verlangen.

Bei dieser Sachlage durfte sie sich darauf verlassen,

  • ohne den Grundsatz von Treu und Glauben zu verletzen,
    • dass die Beschwerdeinstanz
      • bei der Fristberechnung auf die gesetzeskonforme, korrekte Eröffnung abstellen würde.

Daran ändert auch der Umstand nichts,

  • dass die Rechtsvertreterin noch weitere drei Tage zuwartete,
    • bevor sie das an sie adressierte Exemplar der Verfügung in Empfang nahm,
      • bestand doch keine Verpflichtung,
        • eine eingeschriebene Sendung vor dem letzten Tag abzuholen.

Bundesrechtsverletzung (Erw. 5.3)

Zusammengefasst hat die Vorinstanz

  • Bundesrecht verletzt,
    • indem sie nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.

Beschwerde-Gutheissung (Erw. 6)

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen:

  • Die Sache ist zur Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen und, gegebenenfalls, zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 

Bundesgerichtsentscheid

Demnach erkennt das Bundesgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zu neuem Entscheid zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 

BGer 1C_713/2024 vom 05.03.2025

Einschlägige Gesetzesartikel

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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