Sachverhalt
In Sachen Universität Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Dekanat (Beschwerdeführerin) gegen A,, vertreten durch RA B., (Beschwerdegegner), betreffend Modulprüfung «Einführung in die empirische Wirtschaftsforschung», hat sich folgendes ergeben:
- «Im Rahmen einer Single-Choice-Prüfung übertrug der Beschwerdegegner die Antwortkreuze erst unmittelbar nach Ablauf der Prüfungszeit auf das hierfür vorgesehene Antwortblatt. Damit missachtete er die für die Modulprüfung geltende Formvorschrift. Die Beschwerdeführerin bewertete seine Antworten vollumfänglich nicht und erteilte die Note 1.0.»
Prozess-History
- Die Universität ist zur Beschwerde legitimiert.
Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
Der beschwerdegegnerische Student meldete unmittelbar nach Ablauf der Prüfungszeit bei der Prüfungsaufsicht.
Es ging dabei einzig um den Vorgang der Übertragung der Antwortkreuze auf das Antwortblatt und der Zeitaufwand (Zeitersparnis) für diesen Vorgang ist angesichts des Umfangs der Prüfung (15 Fragen) und des konkreten Prüfungsformats (Single-Choice).
Im Verhältnis zur Prüfungszeit von 90 Minuten war der Übertragungsvorgang vernachlässigbar.
Der Beschwerdegegner hat seine Prüfungsleistung somit erbracht.
Die fragliche Formvorschrift dient einzig der Effizienz.
Die Erteilung der Note 1.0 als Massnahme, um der Nichteinhaltung der Formvorschrift zu begegnen, erwies sich damit als unverhältnismässig.
Entscheid
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2’000.–; die übrigen Kosten betragen:
––––––––––
Fr. 120.– Zustellkosten,
––––––––––
Fr. 2’120.– Total der Kosten. - Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.- zu bezahlen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
- Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00485
Weiterführende Informationen
- Schulrecht Allgemein
- Schulrecht / Rechtspflege und Rechtsmittelverfahren
Quelle
LawMedia Redaktionsteam