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Amtliche Verteidigung Kanton Thurgau: Anfechtung Kostenentscheid in zweistufigem Verfahren

StPO 398 f.

Datum:
11.05.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Unentgeltliche Rechtspflege
Thema:
Amtliche Verteidigung Kanton Thurgau
Stichworte:
amtliche Verteidigung, Anfechtung Kostenentscheid, Berufungsanmeldung, Thurgau, zweistufiges Verfahren
Erlass:
StPO 398 f.
Entscheid:
BGer 6B_474/2025 vom 02.02.2026
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Gegenstand: Entschädigung der amtlichen Verteidigung und Berufungsanmeldung.

Prozess-History

  • Bezirksgericht Frauenfeld
    • Mit Urteil vom 28. März 2024 sprach das Bezirksgericht Frauenfeld A.________ als amtlicher Verteidiger von B.________ eine Entschädigung von Fr. 25’000.– zu.
    • Am 3. April 2024 meldete A.________ im Namen von B.________ Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. März 2024 an.
  • Obergericht des Kantons Thurgau
    • Am 26. Juli 2024 erklärte A.________ im eigenen Namen Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. März 2024 und beantragte eine angemessene Entschädigung.
    • Mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 trat das Obergericht des Kantons Thurgau auf seine Berufung nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1 lit. b).
    • Es hielt fest, dass der Staat ihn mit Fr. 25’000.– entschädige (Dispositiv-Ziff. 9 lit. a).
  • Bundesgericht
    • Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, Dispositiv-Ziff. 1 lit. b und Ziff. 9 lit. a des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Dezember 2024 seien aufzuheben.
    • Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf seine Berufung einzutreten. 

Erwägungen

Die StPO sieht für die «Einlegung der Berufung» ein zweistufiges Verfahren vor:

  • Berufungsanmeldung
    • Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
    • Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein.
  • Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind,
    • müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun,
      • das Urteil nicht zu akzeptieren,
        • nämlich
          • einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und
          • ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (…).
  • Wird das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet,
    • sondern direkt in begründeter Form zugestellt,
      • ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig und
      • es genügt, eine Berufungserklärung einzureichen (…).

Gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen meldete der Beschwerdeführer am 3. April 2024 namens seines Mandanten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an.

  • Keine Berufungsanmeldung in eigenem Namen
    • Eine Berufungsanmeldung im eigenen Namen erfolgte nicht.
  • Versäumnis des Beschwerdeführers
    • Damit versäumte es der Beschwerdeführer, für sich eine den Anforderungen von Art. 399 Abs. 1 StPO genügende Willenserklärung abzugeben.
  • Unwirksame Berufung
    • Die Berufungsanmeldung ist Voraussetzung für die Gültigkeit der Berufungseinlegung.
    • Fehlt sie, ist die Berufung unwirksam.
  • Fehlen einer Ausnahme vom zweistufigen Verfahren
    • Das Gesetz sieht für die Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die amtliche Verteidigung keine Ausnahme vom zweistufigen Verfahren der Berufungsanmeldung und -erklärung vor (…).

Ergebnis

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 

Entscheid

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Quelle

BGer 6B_474/2025 vom 02.02.2026

Bildquelle: Von Lokolia – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0, Link

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