Sachverhalt
Gegenstand: Entschädigung der amtlichen Verteidigung und Berufungsanmeldung.
Prozess-History
- Bezirksgericht Frauenfeld
- Mit Urteil vom 28. März 2024 sprach das Bezirksgericht Frauenfeld A.________ als amtlicher Verteidiger von B.________ eine Entschädigung von Fr. 25’000.– zu.
- Am 3. April 2024 meldete A.________ im Namen von B.________ Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. März 2024 an.
- Obergericht des Kantons Thurgau
- Am 26. Juli 2024 erklärte A.________ im eigenen Namen Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. März 2024 und beantragte eine angemessene Entschädigung.
- Mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 trat das Obergericht des Kantons Thurgau auf seine Berufung nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1 lit. b).
- Es hielt fest, dass der Staat ihn mit Fr. 25’000.– entschädige (Dispositiv-Ziff. 9 lit. a).
- Bundesgericht
- Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, Dispositiv-Ziff. 1 lit. b und Ziff. 9 lit. a des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Dezember 2024 seien aufzuheben.
- Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf seine Berufung einzutreten.
Erwägungen
Die StPO sieht für die «Einlegung der Berufung» ein zweistufiges Verfahren vor:
- Berufungsanmeldung
- Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
- Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein.
- Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind,
- müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun,
- das Urteil nicht zu akzeptieren,
- nämlich
- einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und
- ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (…).
- nämlich
- das Urteil nicht zu akzeptieren,
- müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun,
- Wird das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet,
- sondern direkt in begründeter Form zugestellt,
- ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig und
- es genügt, eine Berufungserklärung einzureichen (…).
- sondern direkt in begründeter Form zugestellt,
Gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen meldete der Beschwerdeführer am 3. April 2024 namens seines Mandanten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an.
- Keine Berufungsanmeldung in eigenem Namen
- Eine Berufungsanmeldung im eigenen Namen erfolgte nicht.
- Versäumnis des Beschwerdeführers
- Damit versäumte es der Beschwerdeführer, für sich eine den Anforderungen von Art. 399 Abs. 1 StPO genügende Willenserklärung abzugeben.
- Unwirksame Berufung
- Die Berufungsanmeldung ist Voraussetzung für die Gültigkeit der Berufungseinlegung.
- Fehlt sie, ist die Berufung unwirksam.
- Fehlen einer Ausnahme vom zweistufigen Verfahren
- Das Gesetz sieht für die Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die amtliche Verteidigung keine Ausnahme vom zweistufigen Verfahren der Berufungsanmeldung und -erklärung vor (…).
Ergebnis
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Entscheid
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Quelle
BGer 6B_474/2025 vom 02.02.2026
Art. 398 StPO Zulässigkeit und Berufungsgründe
1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.
2 Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3 Mit der Berufung können gerügt werden:
- Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
- die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
- Unangemessenheit.
4 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5 Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
Art. 399 StPO Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung
1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3 Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
- ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
- welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
- welche Beweisanträge sie stellt.
4 Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
- den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
- die Bemessung der Strafe;
- die Anordnung von Massnahmen;
- den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
- die Nebenfolgen des Urteils;
- die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
- die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Unentgeltliche Rechtspflege
- Unentgeltliche Prozessführung
- https://law.ch/lawinfo/unentgeltliche-rechtspflege/anspruchsberechtigung/
- Unentgeltlicher Rechtsbeistand
- Strafprozessordnung / Kostenentscheid
Bildquelle: Von Lokolia – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0, Link