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Leasing / Preisbekanntgabe

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Automobilsektor: Transparenz-Verbesserung bei Leasingangeboten + Kündigungsfristen-Klärung für Garagisten im Agenturmodell

Vernehmlassung zur Revision der beiden Vorordnungen

Datum:
19.05.2026
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Leasingvertrag, Autorecht
Stichworte:
Agenturmodell, Autogarage, Automobilsektor, Garagisten, KFZV, Kraftfahrzeugverordnung, Kündigungsfristen, Leasing, Leasingangeboten, PBV, Preisbekanntgabe, Preisbekanntgabeverordnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Der Bundesrat (BR) will im Automobilsektor

  • die Transparenz bei Leasingangeboten verbessern und
  • die Mindestkündigungsfristen bei Agenturverträgen klären.

Hierzu hat er am 13.05.2026 die Vernehmlassung eröffnet zu Revisionen

  • Preisbekanntgabeverordnung
  • Kraftfahrzeugverordnung

Preisbekanntgabeverordnung (PBV)

Durch Ergänzung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) sollen

  • Anbieter von Fahrzeugleasing bei Angeboten und Werbung
    • allfällige Finanzierungsbeiträge
      • durch Gesellschaften desselben Unternehmens oder
      • Vertriebspartner
    • offenlegen +
    • beziffern, falls
      • diese den Preis des Leasingvertrags oder
      • den effektiven Jahreszins vergünstigen.

Konsumenten sollen Leasingangebote so besser vergleichen können.

Neu wird ersichtlich,

  • in welchem Umfang ein Angebot durch solche Finanzierungsbeiträge begünstigt wird.

Dadurch wird erleichtert:

  • die Vergleichbarkeit zwischen Leasingangeboten verschiedener Anbieter sowie
  • mit alternativen Angebotsformen.

Mit der PBV-Ergänzung wird die vom Parlament überwiesene Motion 22.4544 Pfister umgesetzt.

Kraftfahrzeugverordnung (KFZV)

In der KFZV soll klargestellt werden, dass

  • beim Vertrieb von Kraftfahrzeugen im Agenturmodell die Garagen in den Genuss der Mindestkündigungsfristen der KFZV kommen.

Das Agenturmodell ist eine

  • Form des Direktvertriebs,
    • in dem ein Kraftfahrzeug-Anbieter
    • seine Fahrzeuge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
      • durch eine Garage als Vermittler (den sog. «Agenten») vertreibt.

Mit der vorgeschlagenen Anpassung geht einher

  • eine faktische Ausweitung der Mindestkündigungsfristen der KFZV auf Agenturmodelle.

Mit dieser Verordnungsrevision wird die vom Parlament überwiesene Motion 22.3838 Gugger umgesetzt.

Vernehmlassung

Die Vernehmlassung zur Revision der beiden Verordnungen dauert bis 03.09.2026.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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