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Autorecht / Immobilien + Mietrecht

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Elektrofahrzeug-Ladeinfrastruktur zu Hause: Bundesrat will Zugang verbessern

Vernehmlassung: bis 12.10.2026

Datum:
29.06.2026
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Autorecht, Mietrecht / Miete / Mietvertrag, Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht, Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Thema:
Elektrofahrzeug-Ladeinfrastruktur zu Hause
Stichworte:
Abstellplatz-E-Ladeinfrastruktur, Autogarage, E-Ladestationen, elektrische Fahrzeuge, Elektrofahrzeug, Grundeigentümer, Grundinstallation, Ladeinfrastruktur, Ladenstationen, Miete, Mieter, Mietwohnung, Stockwerkeigentum, Stockwerkeigentümer
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Das Laden von Elektrofahrzeugen zu Hause soll erleichtert werden:

  • Grundeigentümer von Wohnliegenschaften

sollen inskünftig dazu verpflichtet werden können, die

  • Grundinstallation zum Laden elektrischer Fahrzeuge

zu erstellen, sofern dies verlangen:

  • Mieter;
  • Personen mit Stockwerkeigentum.

Ausgangslage

Die Fahrzeug-Elektrifizierung ist ein wichtiges Element zur Erreichung des Netto-Null-Ziels bis 2050.

Fehlende Ladeinfrastruktur ist nach wie vor einer der häufigsten Gründe, warum Fahrzeughalter kein Elektrofahrzeug anschaffen.

Bei Mehrparteiengebäuden ist der Ausbau der Ladeinfrastruktur wegen der oft gemeinsamen Parkierungsanlagen zentral, da zudem in der Schweiz Mietverhältnisse sowie Stockwerkeigentum sehr verbreitet sind.

Änderung des Energiegesetzes

Die Änderung des Energiegesetzes schafft die rechtliche Grundlage, um den Zugang zu Ladeinfrastruktur zu vereinfachen.

  • Motivation durch Motion 23.3936 von NR Jürg Grossen
    • Grund für die vorgeschlagene Gesetzesänderung ist die Motion 23.3936 von Nationalrat Jürg Grossen, die das Parlament im Juni 2025 angenommen hat.
  • Verpflichtung der Grundeigentümer, die Ladeinfrastruktur-Grundinstallation bereitzustellen
    • Die neue Regelung sieht vor, dass Grundeigentümerschaften dazu verpflichtet werden können, die Grundinstallation für Ladeinfrastruktur bereitzustellen.
  • Verpflichteter Personenkreis
    • Selbstbewohner oder Vermieter
      • Der Anspruch gilt nur für Personen, die selbst in einer Liegenschaft oder Wohnsiedlung wohnen und deren Parkplatz zusammen mit der Wohnung vom selben Vermieter oder derselben Vermieterin überlassen wurde.
    • Untervermieter
      • Dieser gilt auch für Personen in Untermiete.
  • Zumutbarkeit
    • Die Erstellung der Ladeinfrastruktur muss jedoch zumutbar sein.

Grundinstallation

Umfang der Grundinstallation

Zur Grundinstallation gehören:

  • Zuleitung des Stroms bis zum betroffenen Parkplatz,
  • System zur Zuordnung des Stromverbrauchs;
  • gegebenenfalls ein Lastmanagement.

Kostenüberwälzung beim Stockwerkeigentum

Statt langer Ausführungen an dieser Stelle wird verwiesen auf:

Kostenüberwälzung bei der Miete

Im Mietverhältnis können die

  • Kosten für die Grundinstallation

in der Regel überwälzt werden auf die

  • Parkplatzmiete.

Gerichtszuständigkeit für Streitigkeiten

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erstellung der Grundinstallation sollen beurteilt werden von den

Vernehmlassung

Der Bundesrat hat die entsprechende Änderung des Energiegesetzes an seiner Sitzung vom 19.06.2026 in die Vernehmlassung geschickt.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 12.10.2026.

Beilagen

Energiegesetz: Erlasstext

Quelle: admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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