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Arbeitsrecht / Anwaltsrecht

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Fristlose Entlassung + Pönalentschädigung

OR 337 + OR 337c

Datum:
06.05.2026
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht, Anwälte / Mediatoren, Fristlose Kündigung
Thema:
Fristlose Entlassung + Pönalentschädigung
Stichworte:
50 % Pensum, Anwaltliche Vertretung, Anwaltskanzlei, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis, Erhebliches Verschulden, Fehlverhalten, fristlose Entlassung, juristischer Mitarbeiter, Kurze Dauer, Pönalentschädigung, ungerechtfertigten fristlosen Entlassung, Vorinstanz
Erlass:
OR 337 + OR 337c
Entscheid:
Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 01.02.2023, LA220007
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Vorinstanz erkannte einen wichtigen Grund für die fristlose Entlassung Umstand, dass der Arbeitnehmer (ein mit einem 50 %-Pensum angestellter juristischer Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei zwecks Vorbereitung der Anwaltsprüfung) weisungswidrig eine Vollmacht,

  • die einen auf die anwaltliche Vertretung innerhalb des Monopolbereichs zugeschnittenen Wortlaut aufwies,
  • nachträglich
    • mit seinem Namen ergänzte,
    • durch die Klientin unterzeichnen und
    • in ein laufendes Verfahren einbringen liess.

Ein weiteres schwerwiegendes Fehlverhalten erblickte sie im eigenständigen Finalisieren und Versenden einer E-Mail des Arbeitnehmers an die Stadtrichterin,

  • die einem schriftlichen Plädoyer gleichkam,
    • womit er sich die Vertretung der Klientin anmasste,
      • zu der er rechtlich nicht befugt war.

Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass sich

  • angesichts des erheblichen Verschuldens des Arbeitnehmers sowie
  • der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses von nur 24 Arbeitstagen
  • bei einem 50 %-Pensum
  • selbst bei Annahme einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung

keine Pönalentschädigung gemäss OR 337c Abs. 3 rechtfertigt.

Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 01.02.2023
LA220007

(Bestätigung des Urteils es Arbeitsgericht Zürich vom 09.12.2021)

Weiterführende Informationen

Fristlose Entlassung

Pönalentschädigung

Quelle

Redaktionsteam LawMedia AG

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