Die Vorinstanz erkannte einen wichtigen Grund für die fristlose Entlassung Umstand, dass der Arbeitnehmer (ein mit einem 50 %-Pensum angestellter juristischer Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei zwecks Vorbereitung der Anwaltsprüfung) weisungswidrig eine Vollmacht,
- die einen auf die anwaltliche Vertretung innerhalb des Monopolbereichs zugeschnittenen Wortlaut aufwies,
- nachträglich
- mit seinem Namen ergänzte,
- durch die Klientin unterzeichnen und
- in ein laufendes Verfahren einbringen liess.
Ein weiteres schwerwiegendes Fehlverhalten erblickte sie im eigenständigen Finalisieren und Versenden einer E-Mail des Arbeitnehmers an die Stadtrichterin,
- die einem schriftlichen Plädoyer gleichkam,
- womit er sich die Vertretung der Klientin anmasste,
- zu der er rechtlich nicht befugt war.
- womit er sich die Vertretung der Klientin anmasste,
Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass sich
- angesichts des erheblichen Verschuldens des Arbeitnehmers sowie
- der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses von nur 24 Arbeitstagen
- bei einem 50 %-Pensum
- selbst bei Annahme einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung
keine Pönalentschädigung gemäss OR 337c Abs. 3 rechtfertigt.
Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 01.02.2023
LA220007
(Bestätigung des Urteils es Arbeitsgericht Zürich vom 09.12.2021)
IV. Fristlose Auflösung
1. Voraussetzungen
a. aus wichtigen Gründen
Art. 337 OR
1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.213
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
b. bei ungerechtfertigter Entlassung
Art. 337c OR
1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.
2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.
Weiterführende Informationen
Fristlose Entlassung
Pönalentschädigung
Quelle
Redaktionsteam LawMedia AG