Ausgangslage
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hatte zu entscheiden, ob die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Zugang zu Bestätigungsschreiben gewähren muss, die sie im Rahmen der erstmaligen Kontrollen zur Politikfinanzierung anlässlich der eidgenössischen Wahlen vom 22.10.2023 an die geprüften politischen Akteure versandt hatte.
Neue Transparenzvorschriften zur Politikfinanzierung
- Die Transparenzvorschriften verpflichten politische Akteure auf Bundesebene dazu, bestimmte Aspekte ihrer Finanzierung offenzulegen.
- Die EFK kontrolliert die eingegangenen Meldungen und veröffentlicht sie anschliessend.
- Anlässlich der eidgenössischen Wahlen vom 22.10.2023 führte die EFK erstmals solche Kontrollen durch.
- Auf ihrer Internetseite veröffentlichte sie eine Liste der materiell geprüften politischen Akteure.
- Die 24 Betroffenen informierte sie jeweils mit einem persönlichen Bestätigungsschreiben über die Kontrollen.
Die Gesuche um Zugang
Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz ersuchten zwei Personen die EFK um Zugang zu den Schreiben:
- Michel Huissoud, ehemaliger Direktor der EFK und heutiger Kolumnist;
- Ein Journalist des WAV Recherchekollektivs.
Die EFK lehnte beide Gesuche ab und machte geltend, das Öffentlichkeitsprinzip sei im Rahmen der Transparenzvorschriften nicht anwendbar. Gegen diesen Entscheid gelangten die Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
Transparenz bei Politikfinanzierung schliesst das Öffentlichkeitsprinzip nicht aus
Das BVGer kommt zum Schluss, dass die Transparenzvorschriften der Herausgabe der Schreiben nicht entgegenstehen. Die öffentliche Bereitstellung von Informationen über die Finanzierung politischer Aktivitäten dient:
- der Orientierung der Stimmberechtigten;
- der Verbesserung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb;
- der Legitimation demokratischer Verfahren.
Diese Interessen lassen sich im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes sachgerecht mit dem Grundsatz der Transparenz des Verwaltungshandelns koordinieren.
Zurückweisung des Einwands betreffend pauschale Beanstandungen
Das Gericht weist den Einwand zurück, wonach die Schreiben nicht offenzulegen seien, weil sie den Stimmberechtigten aufgrund darin enthaltener pauschaler Beanstandungen ein falsches Bild über die Einhaltung der Transparenzvorschriften durch die betroffenen Akteure vermitteln könnten.
Es hält fest, dass den Stimmberechtigten zuzumuten ist, bestimmte Unklarheiten als solche zu erkennen und einzuordnen.
Rückweisung an die EFK zur weiteren Prüfung
Die EFK liess offen, ob der Offenlegung der Schreiben andere Ausnahmegründe — wie namentlich der Schutz der Privatsphäre Dritter — entgegenstehen. Aus diesem Grund weist das Gericht die Sache zur weiteren Prüfung an die EFK zurück.
Anfechtbarkeit
Diese Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden.
Bundesverwaltungsgericht
Urteile vom 01.05.2026
A-6253/2024 und A-6279/2024
Medienmitteilung zu den Urteilen A-6253/2024 und A-6279/2024 vom 01.05.2026
Weiterführende Informationen
Öffentlichkeitsgesetz / Öffentlichkeitsprinzip
- Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ)
- Schlichtungsverfahren im Öffentlichkeitsgesetz
Politikfinanzierung
Quelle
Redaktionsteam LawMedia AG