Summary
Aktiengesellschaften sollen mögliche Interessenkonflikte von stimmrechtsberatenden Unternehmen offenlegen müssen:
- Für die Aktionärinnen und Aktionäre muss namentlich ersichtlich sein, ob die stimmrechtsberatenden Unternehmen auch für die Aktiengesellschaft selbst tätig sind.
Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 13.05.2026 die Vernehmlassung eröffnet zu einer entsprechenden Änderung des
- Obligationenrechts (OR).
Diese dauert bis am 04.09.2026.
Funktion
Stimmrechtsberatende Unternehmen
- unterstützen
- Aktionäre bei der Ausübung ihrer Stimmrechte;
- sprechen gestützt auf die Geschäftsberichte oder Vergütungssysteme der Aktiengesellschaft
- Empfehlungen aus, wie die Aktionäre an der Generalversammlung abstimmen sollen.
Interessenkonflikte
Sind stimmrechtsberatenden Unternehmen
- gleichzeitig zu ihrem Mandat gegenüber den Aktionären auch
- für die Aktiengesellschaft selbst tätig sind,
kann dies zu Interessenskonflikten führen.
Bundesratsvorschlag: Offenlegung
Im Auftrag des Parlaments (Motion 19.4122 Minder) schlägt der Bundesrat deshalb vor, dass Aktiengesellschaften vor der Generalversammlung mögliche Interessenkonflikte von stimmrechtsberatenden Unternehmen offenlegen müssen:
- Die Information soll an bestehende Mitteilungsformen anknüpfen,
- also mit der Einladung zur Generalsversammlung erfolgen.
- Wenn bestätigt wird, dass keine Abstimmungsempfehlungen abgegeben worden sind,
- entfällt die Offenlegungspflicht.
Die vorgeschlagene Regelung soll
- stärken
- die Rechte der Aktionäre und
- sicherstellen
- die freie Willensbildung sicherstellen.
Vernehmlassung
An seiner Sitzung vom 13. Mai 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung für eine entsprechende Änderung des Obligationenrechts (OR) eröffnet.
Diese dauert bis am 04.09.2026.
Dokumente
- Änderung Obligationenrecht (Stimmrechtsberater). Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
- Obligationenrecht (Stimmrechtsberater). Vorentwurf
Weiterführende Informationen
- Stimmrechtsvertreter im Allgemeinen
- Anlegerschutz im Allgemeinen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam