LAWNEWS

Sozialabgaben / Anwälte

QR Code

Anwalts-AG: Sozialversicherungsfolgen bei einer Kombination von «Fixlohn» und sog. «asymmetrischen Dividenden»

AHV / IV / EO / ALV-Sozialabgaben

Datum:
17.06.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren, Sozialversicherungsrecht
Thema:
Anwalts-AG
Stichworte:
AHV, ALV-Sozialabgaben, Anwalts-AG, asymmetrische Dividenden, EO, Fixlohn, IV, Sozialversicherungsfolgen
Entscheid:
BGer 9C_272/2024 vom 20.01.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Bundesgerichtliche Beurteilung der Sozialversicherungsfolgen der Gewinnverteilung einer Anwalts-AG, die sich zusammensetzte aus

  • einerseits
    • aus Bestandteilen eines (nur in Bezug auf das individuelle Arbeitspensum unterschiedlichen) Fixlohnes

und

  • anderseits
    • aus sog. «asymmetrischen Dividenden»,
      • die nicht dem Beteiligungsverhältnis entsprachen und
      • nach einem jährlich neu bestimmten Verteilschlüssel festgelegt wurden.

Sachverhalt

«A.  

Die A.________ AG ist seit xxx 2010 im Handelsregister eingetragen; sie betreibt eine aktionärsgeführte Rechtsanwaltskanzlei und ist als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Luzern angeschlossen. B.________, C.________, D.________ und E.________ waren bis im Sommer 2021 zu je 25 % als Aktionäre an der Gesellschaft beteiligt und zugleich als Arbeitnehmende für diese tätig. …»

Vgl. lit. A von BGer 9C_272/2024 vom 20.01.2025

«Es steht fest, dass die Aktionäre im hier interessierenden Zeitraum zu gleichen Teilen und gleichermassen, insbesondere ohne ein Vorrecht, wie es für Vorzugsaktien statuiert werden könnte (vgl. Art. 654 und 656 OR), an der Gesellschaft beteiligt waren. Unbestritten ist auch, dass sie aus dem jeweiligen «Betriebsgewinn» des Vorjahres Zuwendungen in unterschiedlicher Höhe bezogen, die sich einerseits aus Bestandteilen eines (nur in Bezug auf das individuelle Arbeitspensum unterschiedlichen) Fixlohnes und anderseits aus «asymmetrischen Dividenden», die nicht dem Beteiligungsverhältnis entsprachen und nach einem jährlich neu bestimmten Verteilschlüssel festgelegt wurden, zusammensetzten. …»

Vgl. Erw. 5.1 von BGer 9C_272/2024 vom 20.01.2025

Prozess-History

  • Durchführung einer Arbeitgeberkontrolle
    • Nach Durchführung einer Arbeitgeberkontrolle kam die Revisionsstelle der Ausgleichskassen, Genossenschaft für Arbeitgeberkontrollen, im Bericht vom 3. Juli 2020 zum Schluss, dass die A.________ AG während der Kontrollperiode vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019 aus dem jeweiligen «Betriebsgewinn» des Vorjahres als «asymmetrische Dividenden» bezeichnete Zuwendungen in unterschiedlicher (nicht dem Beteiligungsverhältnis entsprechender) Höhe an die mitarbeitenden Aktionäre ausgerichtet habe.
    • Dabei habe es sich nicht um eigentliche Dividenden, sondern um (der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen unterliegende) geldwerte Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis gehandelt.
    • Darauf gestützt verpflichtete die Ausgleichskasse die A.________ AG mit Verfügung vom 6. Juli 2020 resp. Einspracheentscheid vom 18. Januar 2021, ihr für die genannte Kontrollperiode Sozialversicherungsbeiträge (samt Verwaltungskosten) von insgesamt Fr. 215’523.50 nachzuzahlen und entsprechende (bis zum 6. Juli 2020 aufgelaufene) Zinsen von Fr. 23’563.80 zu leisten.
  • Beschwerde ans Kantonsgericht Luzern
    • Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ AG mündete in das Rückweisungsurteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. April 2022 (5V 21 79).
  • Neuer Einspracheentscheid der Ausgleichskasse
    • Nach weiteren Abklärungen verpflichtete die Ausgleichskasse die A.________ AG mit Verfügung vom 22. November 2022 resp. Einspracheentscheid vom 21. März 2023 erneut zur (Nach-) Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (samt Verwaltungskosten) von Fr. 215’523.50 und (bis zum 6. Juli 2020 aufgelaufene) Zinsen von Fr. 23’563.80.»
  • Kantonsgericht Luzern
    • Das Kantonsgericht Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. März 2024 (5V 23 150) teilweise gut.
    • Es hob den Einspracheentscheid vom 21. März 2023 auf und qualifizierte die Beträge von Fr. 14’424.30 (für das Jahr 2015), Fr. 39’135.20 (für das Jahr 2016), Fr. 57’106.40 (für das Jahr 2017), Fr. 2’500.- (für das Jahr 2018) und Fr. 2’500 (für das Jahr 2019) als Dividenden und die übrigen Zuwendungen aus dem jeweiligen «Bilanzgewinn» als (der Beitragspflicht unterliegenden) «massgebenden Lohn».
    • Es wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie unter Berücksichtigung dieser Dividendenanteile sowie gemäss den Erwägungen neu verfüge.
    • Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
  • Beschwerde der A.________ AG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht
    • Die A.________ AG lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, die Urteile vom 25. März 2024 und 4. April 2022, der Einspracheentscheid vom 21. März 2023 und die Verfügung vom 22. November 2022 seien aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie für die Kontrollperiode vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019 keiner Nachtragspflicht (recte wohl: Nachzahlungspflicht) unterliege. 

Erwägungen des Bundesgerichts

Fixlohn

Bei der Anwalts-AG sind die im Betrieb tätigen Rechtsanwälte – grundsätzlich – formell Angestellte Ihrer eigenen Gesellschaft.

Das bedeutet:

  • AHV / IV / EO / ALV: Sie schulden die gesetzlichen Lohnabzüge als Arbeitnehmer. Der Gesamtbeitrag (derzeit ca. 10,55 % für die AHV/IV/EO + ALV) wird je hälftig von der AG und von ihnen als Arbeitnehmer getragen.

Dies galt jedenfalls für den vom Arbeitspensum abhängigen *Fixlohn* so.

«Asymmetrische Dividenden»

Strittig war indessen, ob dies auch für die sog. «asymmetrischen Dividenden» Geltung hat.

Das kantonale Gericht hat laut Bundesgericht (Erw. 6.3.2) «kein Recht verletzt,

  • indem es bei den konkreten Gegebenheiten die fraglichen Zuwendungen im Umfang der Asymmetrie – entsprechend deren Wesen und Funktion als Abgeltung von erfolgreicher (d.h. umsatzwirksamer) individueller Arbeitsleistung – von vornherein als Einkommen aus Erwerbstätigkeit resp. als Lohn qualifiziert hat.

Bei dieser beitragsrechtlichen Zuordnung bleibt es auch,

  • wenn die Ausrichtung «asymmetrischer Dividenden» – trotz der in Art. 660 Abs. 1 OR vorgesehenen anteilsmässigen Gewinnverteilung – aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zulässig sein oder von Steuerbehörden akzeptiert werden sollte (was hier beides nicht zu prüfen ist).
    • Ob eine (in concreto ohnehin fehlende) statutarische Grundlage für die Ausrichtung «asymmetrischer Dividenden» bei im Übrigen unveränderten Gegebenheiten einer beitragsrechtlichen Qualifizierung der fraglichen Zuwendungen als Lohn entgegenstände, ist zweifelhaft, kann aber letztlich ebenfalls offenbleiben.
    • Sodann ist der Umstand, dass die Vorinstanz das Vorgehen der Beschwerdeführerin (Deklaration der asymmetrischen Zuwendungen als Dividende resp. Kapitalertrag statt als Lohn) als «Beitragsumgehung» bezeichnet hat, nicht von entscheidender Bedeutung.»

Gemäss der umfangreichen Erwägungen des Bundesgerichts gelten die sog. «asymmetrischen Dividenden»,die vom akquirierten Umsatz abhängig waren, sozialversicherungsrechtlich als Lohn.

Deshalb waren auf den sog. «asymmetrischen Dividenden» – wie beim «Fixlohn» – Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Ergebnis

Das Bundesgericht wies eine Beschwerde der Anwalts-AG gegen die Umqualifizierung von Dividenden in Lohn ab:

Urteil des Bundesgerichts

Demnach erkennt das Bundesgericht:  

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 7’000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 

BGer 9C_272/2024 vom 20.01.2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.