Summary
Im konkreten Entscheid hatte das Schweizerische Bundesgericht zu beurteilen die Einflüsse der Verkehrsmassnahme auf:
- Umweltbelastung
- Menge des Verkehrs
- Verteilung des Verkehrs
- Notfallorganisationen
- öffentlichen Verkehr.
Erwägungen + Beschluss
Behördenkompetenz
Der zuständigen Behörde kommt ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu bei der:
- Anordnung von Verkehrsbeschränkungen
- Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit.
Grundlage der Höchstgeschwindigkeits-Herabsetzung
Die umstrittene Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit stützt sich
- auf ein Gutachten.
Es wird von den Beschwerdeführenden nicht ausreichend dargetan und ist nicht ersichtlich, dass
- die tatsächIichen Annahmen der Gutachter bzw.
- die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
dabei
- offensichtIich unrichtig und
- damit willkürlich wären.
Annahme der Reduktion der Luftschadstoff-Emissionen
Es ist davon auszugehen,
- dass mit der umstrittenen Anordnung
- die Luftschadstoff-Emissionen reduziert werden können;
- dass die technologischen Fortschritte bei der Lufthygiene
- die geplante Temporeduktion die Massnahme nicht überflüssig macht.
Verkehrslärm-Reduktion
Die Vorinstanzen durften sich für die Beurteilung des Verkehrslärms
- auf das genannte Gutachten stützen, gemäss welchem
- mit der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit eine Lärmreduktion von 2,5 dB (A) erzielt werden kann.
Da vorliegend
- die lärmmindernde Wirkung von Tempo 30 und
- von einem lärmarmen Strassenbelag längerfristig ähnlich hoch ausfiele,
ist die
- Anordnung von «Tempo 30» vertretbar.
Die Vorinstanzen durften berücksichtigen,
- dass ein lärmarmer Belag unterhalts- und kostenintensiver ist als eine Temporeduktion ohne bauliche Massnahmen.
Keine Beeinträchtigung
Mit der umstrittenen Anordnung von Tempo 30 werden nicht beeinträchtigt:
- Strassenhierarchie
- Funktion der betroffenen Hauptverkehrstrasse im übergeordneten Strassennetz.
Keine Zeitverluste für Notfallfahrzeuge + öV
Die von der Beschwerdeführenden befürchteten Zeitverluste
- für die Notfallorganisationen und
- für den öffentlichen Verkehr
stehen der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht entgegen.
Bundesgericht
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
dat. 07.07.2023
1C_513/2022
Weiterführende Informationen
- Verkehrsrecht
- Verkehrslärm
- Umweltrecht
- Massnahmen gegen Umweltbelastung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam