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Verkehrsrecht

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Hauptverkehrsstrasse: Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit (von 50 auf 30 km/h)

Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 SVG; Art. 108 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 SSV

Datum:
30.06.2026
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Thema:
Hauptverkehrsstrasse: Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit
Stichworte:
Hauptstrasse, Hauptverkehrsstrasse, Herabsetzung, Höchstgeschwindigkeit, Strassenverkehr
Erlass:
Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 SVG; Art. 108 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 SSV
Entscheid:
Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, dat. 07.07.2023, 1C_513/2022
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Im konkreten Entscheid hatte das Schweizerische Bundesgericht zu beurteilen die Einflüsse der Verkehrsmassnahme auf:

  • Umweltbelastung
  • Menge des Verkehrs
  • Verteilung des Verkehrs
  • Notfallorganisationen
  • öffentlichen Verkehr.

Erwägungen + Beschluss

Behördenkompetenz

Der zuständigen Behörde kommt ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu bei der:

  • Anordnung von Verkehrsbeschränkungen
  • Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit.

Grundlage der Höchstgeschwindigkeits-Herabsetzung

Die umstrittene Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit stützt sich

  • auf ein Gutachten.

Es wird von den Beschwerdeführenden nicht ausreichend dargetan und ist nicht ersichtlich, dass

  • die tatsächIichen Annahmen der Gutachter bzw.
  • die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz

dabei

  • offensichtIich unrichtig und
  • damit willkürlich wären.

Annahme der Reduktion der Luftschadstoff-Emissionen

Es ist davon auszugehen,

  • dass mit der umstrittenen Anordnung
    • die Luftschadstoff-Emissionen reduziert werden können;
  • dass die technologischen Fortschritte bei der Lufthygiene
    • die geplante Temporeduktion die Massnahme nicht überflüssig macht.

Verkehrslärm-Reduktion

Die Vorinstanzen durften sich für die Beurteilung des Verkehrslärms

  • auf das genannte Gutachten stützen, gemäss welchem
    • mit der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit eine Lärmreduktion von 2,5 dB (A) erzielt werden kann.

Da vorliegend

  • die lärmmindernde Wirkung von Tempo 30 und
  • von einem lärmarmen Strassenbelag längerfristig ähnlich hoch ausfiele,

ist die

  • Anordnung von «Tempo 30» vertretbar.

Die Vorinstanzen durften berücksichtigen,

  • dass ein lärmarmer Belag unterhalts- und kostenintensiver ist als eine Temporeduktion ohne bauliche Massnahmen.

Keine Beeinträchtigung

Mit der umstrittenen Anordnung von Tempo 30 werden nicht beeinträchtigt:

  • Strassenhierarchie
  • Funktion der betroffenen Hauptverkehrstrasse im übergeordneten Strassennetz.

Keine Zeitverluste für Notfallfahrzeuge + öV

Die von der Beschwerdeführenden befürchteten Zeitverluste

  • für die Notfallorganisationen und
  • für den öffentlichen Verkehr

stehen der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht entgegen.

Bundesgericht
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
dat. 07.07.2023
1C_513/2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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