Einleitung
Im Falle des BGer 5A_54/2024 vom 28.01.2026 ging es um die:
- Zuweisung einer Miteigentumsliegenschaft ins Alleineigentum eines Ehegatten;
- Zuordnung von Mitarbeiterbeteiligungsinstrumenten (Aktien/Optionen),
- die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehörten,
- zur Errungenschaft bzw.
- zum Eigengut;
- die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehörten,
- Teilung der Liegenschaftssteuer; Ersatzforderungen unter den Ehegatten.
Grundsatz + Ergebnisse
Miteigentum
Die Auflösung von Miteigentum erfolgt
- durch körperliche Teilung,
- durch Verkauf aus freier Hand oder
- auf dem Wege der Versteigerung.
Weist ein Ehegatte
- ein überwiegendes Interesse nach,
so besteht die Möglichkeit,
- dass dieser Ehegatte den anderen Ehepartner entschädigen kann und,
- dass das Gericht die Liegenschaft dem entschädigenden Ehegatten zu Alleineigentum zuweisen kann.
Aktien etc. im Mitarbeiterbeteiligungs-Programm
Aktien und Stock Options sind häufig mit Verfügungsbeschränkungen verbunden:
Bei der Zuordnung
- zu Eigengut oder
- zur Errungenschaft
ist unterscheiden zwischen
- erworbenem Recht,
- Anwartschaft auf ein Recht und
- bloss faktischer Anwartschaft.
Voreheliche Rechte und Instrumente,
- die Anwartschaftsrechte vor der Eheschliessung begründen,
- d.h. die im weitesten Sinn bedingte Rechte sind und
- die eine gewisse rechtliche Garantie für den Erwerb des betreffenden Rechts bieten sowie
- dem betreffenden Ehegatten bereits zu Beginn des Güterstandes gehörten,
- stellen Eigengut dar.
Nicht ohne Weiteres als Eigengut qualifiziert werden können dagegen
- Instrumente, die eine faktische Anwartschaft begründen,
- d.h. Instrumente,
- deren Existenz und Umfang
- noch ungewiss und
- rechtlich nicht abgesichert ist.
- deren Existenz und Umfang
- d.h. Instrumente,
Abgaben
Die sich aus dem Miteigentum erhebenden Verwaltungskosten, Steuern und andere Lasten,
- sind grundsätzlich nach Anteilen zu tragen.
Bewohnt ein Ehegatte die im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten
- stehende Liegenschaft alleine und
- bezahlt die gesamte Liegenschaftssteuer selbst,
- steht ihm eine Regressforderung
- gegen den anderen Ehegatten in der Höhe des hälftigen Steuerbetrags zu.
- steht ihm eine Regressforderung
Der Erwerb von Möbeln durch einen Ehegatten für eine Eigengutsliegenschaft des anderen Ehegatten
- führt grundsätzlich nicht zu einer Ersatzforderung nach ZGB 206 Abs. 1.
BGer 5A_54/2024 vom 28.01.2026
IV. Beweis
Art. 200 ZGB
1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
2. Mehrwertanteil des Ehegatten
Art. 206 ZGB
1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
2 Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.
3 Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.
7. Tragung der Kosten und Lasten
Art. 649 ZGB
1 Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen.
2 Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen.
Art. 649a ZGB
1 Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.
2 Sie können bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken im Grundbuch angemerkt werden.
9. Ausschluss aus der Gemeinschaft
a. Miteigentümer
Art. 649b ZGB
1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
2 Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten.
3 Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.
b. Andere Berechtigte
Art. 649c ZGB
Die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümers sind auf den Nutzniesser und auf den Inhaber eines anderen dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Nutzungsrechtes an einem Miteigentumsanteil sinngemäss anwendbar.
10. Aufhebung
a. Anspruch auf Teilung
Art. 650 ZGB
1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
2 Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.
3 Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
b. Art der Teilung
Art. 651 ZGB
1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
2 Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
3 Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.
Weiterführende Informationen
Mitteigentum, Aufhebung + Zuweisung an einen Miteigentümer
Zuordnung Mitarbeiterbeteiligungs-Instrumente
Quelle
LawMedia Redaktionsteam