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Ehescheidung / Miteigentum / Mitarbeiterbeteiligung

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Zuweisung einer Miteigentumsliegenschaft ins Alleineigentum eines Ehegatten + Zuordnung von Mitarbeiterbeteiligungs-Instrumenten

ZGB 200 et al.; ZGB 206 et al.; ZGB 649, 650 + 651

Datum:
23.06.2026
Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung, Mitarbeiterbeteiligungen, Miteigentum
Thema:
Zuweisung einer Miteigentumsliegenschaft ins Alleineigentum eines Ehegatten
Stichworte:
Alleineigentum, Ehegatten, Mitarbeiterbeteiligung, Miteigentum, Miteigentumsliegenschaft, Zuordnung, Zuweisung
Erlass:
ZGB 200 et al.; ZGB 206 et al.; ZGB 649, 650 + 651
Entscheid:
BGer 5A_54/2024 vom 28.01.2026
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Im Falle des BGer 5A_54/2024 vom 28.01.2026 ging es um die:

  • Zuweisung einer Miteigentumsliegenschaft ins Alleineigentum eines Ehegatten;
  • Zuordnung von Mitarbeiterbeteiligungsinstrumenten (Aktien/Optionen),
    • die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehörten,
      • zur Errungenschaft bzw.
      • zum Eigengut;
  • Teilung der Liegenschaftssteuer; Ersatzforderungen unter den Ehegatten.

Grundsatz + Ergebnisse

Miteigentum

Die Auflösung von Miteigentum erfolgt

  • durch körperliche Teilung,
  • durch Verkauf aus freier Hand oder
  • auf dem Wege der Versteigerung.

Weist ein Ehegatte

  • ein überwiegendes Interesse nach,

so besteht die Möglichkeit,

  • dass dieser Ehegatte den anderen Ehepartner entschädigen kann und,
  • dass das Gericht die Liegenschaft dem entschädigenden Ehegatten zu Alleineigentum zuweisen kann.

Aktien etc. im Mitarbeiterbeteiligungs-Programm

Aktien und Stock Options sind häufig mit Verfügungsbeschränkungen verbunden:

Bei der Zuordnung

  • zu Eigengut oder
  • zur Errungenschaft

ist unterscheiden zwischen

  • erworbenem Recht,
  • Anwartschaft auf ein Recht und
  • bloss faktischer Anwartschaft.

Voreheliche Rechte und Instrumente,

  • die Anwartschaftsrechte vor der Eheschliessung begründen,
  • d.h. die im weitesten Sinn bedingte Rechte sind und
    • die eine gewisse rechtliche Garantie für den Erwerb des betreffenden Rechts bieten sowie
  • dem betreffenden Ehegatten bereits zu Beginn des Güterstandes gehörten,
    • stellen Eigengut dar.

Nicht ohne Weiteres als Eigengut qualifiziert werden können dagegen

  • Instrumente, die eine faktische Anwartschaft begründen,
    • d.h. Instrumente,
      • deren Existenz und Umfang
        • noch ungewiss und
        • rechtlich nicht abgesichert ist.

Abgaben

Die sich aus dem Miteigentum erhebenden Verwaltungskosten, Steuern und andere Lasten,

  • sind grundsätzlich nach Anteilen zu tragen.

Bewohnt ein Ehegatte die im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten

  • stehende Liegenschaft alleine und
  • bezahlt die gesamte Liegenschaftssteuer selbst,
    • steht ihm eine Regressforderung
      • gegen den anderen Ehegatten in der Höhe des hälftigen Steuerbetrags zu.

Der Erwerb von Möbeln durch einen Ehegatten für eine Eigengutsliegenschaft des anderen Ehegatten

  • führt grundsätzlich nicht zu einer Ersatzforderung nach ZGB 206 Abs. 1.

BGer 5A_54/2024 vom 28.01.2026

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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