LAWNEWS

Anwaltsrecht / Anwälte

QR Code

Rechtsbeistand ohne Anwaltsregister-Eintrag: Beschwerde gegen Zwangsmassnahmengerichtsentscheid, als Verletzung des Anwaltsmonopols

§ 11 Abs. 3 des Zürcher Anwaltsgesetzes

Datum:
28.07.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Thema:
Rechtsbeistand ohne Anwaltsregister-Eintrag: Beschwerde gegen Zwangsmassnahmengerichtsentscheid
Stichworte:
Anwalt, Anwaltsmonopol, Anwaltsrecht, Anwaltsregister, Rechtsanwalt, Rechtsbeistand, Strafverfahren, Verletzung, Zwangsmassnahmen
Erlass:
§ 11 Abs. 3 des Zürcher Anwaltsgesetzes
Entscheid:
BGer 6B_780/2024 vom 26.03.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Verletzung Anwaltsmonopol: 2000 Franken Busse

Sachverhalt

Wer ohne im Anwaltsregister eingetragen zu sein, als Rechtsbeistand in einem Strafverfahren eine

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts einreicht, verletzt das «Anwaltsmonopol».

Prozess-History

Vor dem Bezirksgericht Zürich (BGZ) hatte der Rechtsanwalt noch einen Freispruch erzielt.

Begründung

Geltendmachung einer Entlastungs-Behauptung

Der betreffende Rechtsbeistand machte geltend, einzig zur Fristwahrung gehandelt und keine Absicht gehabt zu haben, den Beschuldigten später vor Gericht zu vertreten.

Das Bundesgericht machte geltend, dass diese Argumentation

  • keine Strafbefreiung nach StGB 52 oder
  • eine Reduktion der vom Obergericht des Kantons Zürich (OGZ) verhängten Busse von CHF 2’000

habe bewirken können.

Ausnahme nur Übertretungsstrafverfahren

Eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol ist gemäss § 11 Abs. 3 des Zürcher Anwaltsgesetzes

  • nur im Übertretungsstrafverfahren vorgesehen.

Löschung RA-Registereintrag vor StPO-Inkrafttreten belanglos

Der Gebüsste machte weiter erfolglos geltend,

  • er habe seinen Eintrag im Anwaltsregister 2009 und damit noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) löschen lassen.

Damals sei es im Kanton Graubünden zulässig gewesen,

  • sich vor kantonalen Strafgerichten durch einen frei gewählten, nicht im Anwaltsregister eingetragenen Verteidiger vertreten zu lassen.

Ergebnis

Die Beschwerde

  • erweist sich damit als unbegründet und
  • war abzuweisen.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Bundesgerichts-Entscheid

Demnach erkennt das Bundesgericht:  

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 

BGer 6B_780/2024 vom 26.03.2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.