Summary
Verletzung Anwaltsmonopol: 2000 Franken Busse
Sachverhalt
Wer ohne im Anwaltsregister eingetragen zu sein, als Rechtsbeistand in einem Strafverfahren eine
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts einreicht, verletzt das «Anwaltsmonopol».
Prozess-History
Vor dem Bezirksgericht Zürich (BGZ) hatte der Rechtsanwalt noch einen Freispruch erzielt.
Begründung
Geltendmachung einer Entlastungs-Behauptung
Der betreffende Rechtsbeistand machte geltend, einzig zur Fristwahrung gehandelt und keine Absicht gehabt zu haben, den Beschuldigten später vor Gericht zu vertreten.
Das Bundesgericht machte geltend, dass diese Argumentation
- keine Strafbefreiung nach StGB 52 oder
- eine Reduktion der vom Obergericht des Kantons Zürich (OGZ) verhängten Busse von CHF 2’000
habe bewirken können.
Ausnahme nur Übertretungsstrafverfahren
Eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol ist gemäss § 11 Abs. 3 des Zürcher Anwaltsgesetzes
- nur im Übertretungsstrafverfahren vorgesehen.
Löschung RA-Registereintrag vor StPO-Inkrafttreten belanglos
Der Gebüsste machte weiter erfolglos geltend,
- er habe seinen Eintrag im Anwaltsregister 2009 und damit noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) löschen lassen.
Damals sei es im Kanton Graubünden zulässig gewesen,
- sich vor kantonalen Strafgerichten durch einen frei gewählten, nicht im Anwaltsregister eingetragenen Verteidiger vertreten zu lassen.
Ergebnis
Die Beschwerde
- erweist sich damit als unbegründet und
- war abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Bundesgerichts-Entscheid
Demnach erkennt das Bundesgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
BGer 6B_780/2024 vom 26.03.2025
Anwaltsgesetz des Kantons Zürich
vom 17.11.2003
§ 11
1 Den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA9 geniessen, sind folgende Tätigkeiten vorbehalten:
- die Verteidigung und die berufsmässige Vertretung der Privatklägerschaft oder anderer Verfahrensbeteiligter im Strafprozess vor den Strafbehörden,
- die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungsbehörden und den Gerichten.
2 Zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols sind auch berechtigt:
- Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000,
- Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO.
3 Vom Anwaltsmonopol ausgenommen ist die nicht berufsmässige Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
Art. 12 BGFA Berufsregeln
Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
- Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
- Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
- Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
- Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
- Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
- Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
- Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
- Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
- Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
- Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
Weiterführende Informationen
- Anwaltsrecht pro diverse
- Rechtsbeistand ohne Anwaltspatent
- Rechtsanwalt + Prozessvollmacht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam