Die Zahlungsaufforderung muss den
- innerhalb der Frist zu bezahlenden Mietzinsrückstand
so
- klar und
- detailliert bezeichnen,
dass
- der Mieter eindeutig erkennen kann,
- welchen Zahlungsrückstand er begleichen muss,
- um eine Mietvertragskündigung zu vermeiden.
- welchen Zahlungsrückstand er begleichen muss,
Dies setzt voraus, dass
- der Zahlungsrückstand
- entweder
- ziffermässig bezeichnet wird
- oder
- zumindest eindeutig bestimmbar ist.
- entweder
BGer 4A_332/2025 vom 29.10.2025
4. Zahlungsrückstand des Mieters
Art. 257d OR
1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage.
2 Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
3. Kapitel: Rechtsschutz in klaren Fällen
Art. 257 ZPO
1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
- der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
- die Rechtslage klar ist.
2 Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3 Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
Weiterführende Informationen
- Mietvertrag
- Kündigungsandrohung
- Zahlungsverzugskündigung
- Mieterausweisung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam