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Verkehrsrecht / Raser-Tatbestand

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Exzessives Rasen: Vier Jahre Freiheitsstrafe für Glarner Raserin nicht zu beanstanden

SVG 90 etc.

Datum:
11.08.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Exzessives Rasen, Freiheitsstrafe, Geschwindigkeitskontrolle, Raser, Raserdelikte, Strassenverkehr
Erlass:
SVG 90 etc.
Entscheid:
BGer 6B_12/2026 vom 07.04.2026
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Am 12. Februar 2025 verurteilte das Kantonsgericht Glarus A.________ wegen mehrfacher qualifiziert grober und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SVG zu vier Jahren Freiheitsstrafe und 40 Tagessätzen à Fr. 120.– Geldstrafe, letzteres bedingt, bei einer Probezeit von fünf Jahren. 

Prozess-History

  • Glarus
    • Das Obergericht des Kantons Glarus bestätigte am 21. November 2025 das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war, wobei es die bedingte Geldstrafe als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 10. Oktober 2024 ausfällte. 
  • Bundesgericht
    • Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, sie sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten, wovon höchstens 12 Monate zu vollziehen seien, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 120.– zu verurteilen.
    • Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
    • Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde später zurückgezogen. 

Begründung

Aufgrund der Delikte der «Glarner Raserin» legte das Bundesgericht dar :

  • die Strafzumessungskriterien einzelner Taten.

Die zu beanstandendste Fahrt der zahlreichen «Raser-Delikte»:

  • Autobahnfahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 238 km/h,
    • welche mit 26 Monaten veranschlagt wurde;
    • die Vorinstanz hatte sich damit «klar innerhalb des sachrichterlichen Ermessens» befunden.

Zum Verhängnis der 26-jährigen «Raserin» wurde:

  • Sie filmte die «Raser-Fahrten» und die Tacho-Anzeige mit ihrem Mobilphone.

Es kam dabei zum Schluss, dass die ausgefällte

  • Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren angemessen sei.

Bundesgerichts-Entscheid

Demnach erkennt das Bundesgericht:  

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3’000.–. 
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 

BGer 6B_12/2026 vom 07.04.2026

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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