Ein unterzeichneter Mietvertrag stellt dar:
- eine Schuldanerkennung für den Mietzins.
Er verliert jedoch seine Eignung als Rechtsöffnungstitel,
- wenn der Vermieter dem Mieter bei Vertragsabschluss
- nicht das obligatorisch vorgeschriebene amtliche Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses
- im Sinne von OR 270 Abs. 2 übergibt.
- nicht das obligatorisch vorgeschriebene amtliche Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses
Kantonsgericht Waadt
21.11.2025
E. Anfechtung des Mietzinses
I. Herabsetzungsbegehren
1. Anfangsmietzins
Art. 270 OR
1 Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:
- er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah; oder
- der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.
2 Im Falle von Wohnungsmangel können die Kantone für ihr Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 269d beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.
3. Durch provisorische Rechtsöffnung
a. Voraussetzungen
Art. 82 SchKG
1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
Weiterführende Informationen
- Mietvertrag
- Schuldanerkennung
- Rechtsöffnungstitel
- Formularpflicht
- Mitteilung Anfangsmietzins
Quelle
LawMedia Redaktionsteam