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Anfangsmietzins

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Verfahren

Datum:
23.04.2009
Update:
21.09.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Klage des Mieters innert 30 Tagen seit Übernahme der Mietsache bei der Schlichtungsbehörde
    • Örtliche Zuständigkeit, wenn kein internationales Verhältnis vorliegt: Ort der Mietsache
    • Achtung: bei unbenutztem Ablauf der Frist fällt das Anfechtungsrecht dahin!
  • Vor Schlichtungsbehörde resp. Gericht hat der Mieter zu beweisen, dass der Mietzins missbräuchlich ist:
    • Der Mietzins ist nicht orts- und quartierüblich.
    • Der Vermieter erzielt einen übersetzten Ertrag aus der Mietsache.
    • Rechtfertigt der Vermieter den Anfangsmietzins mit sog. relativen Anpassungsgründen dient der zuletzt gültige Mietzins des vorhergehenden Mieters als Ausgangspunkt für die Prüfung des Mietzinses.

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