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Strafrecht / Verkehrsrecht

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Autobahn: Nicht verkehrsbedingtes Abbremsen für Fahrstreifenwechsel ist eine grobe Verkehrsregelverletzung

Datum:
05.05.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SVG 90 Abs. 2

Sachverhalt

Einer Autolenkerin wurde von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vorgeworfen, sie hätte am 11.12.2018 auf der Autobahn A1, Verzweigung Bern-Wankdorf in Richtung Schönbühl, trotz freier Fahrt auf der von ihr befahrenen zweiten Überholspur die Geschwindigkeit massiv verlangsamt und auf die im stockenden Verkehr zirkulierende Normalspur gewechselt. Dadurch hätte sie für den nachfolgenden, fliessenden Verkehr auf der zweiten und ersten Überholspur grobfahrlässig die Gefahr eines Auffahrunfalls verursacht, da der Folgeverkehr ebenfalls stark habe verlangsamen müssen.

Die Lenkerin hatte zum Zwecke des Spurwechsels von der zweiten Überholspur auf den Normalfahrstreifen ihre Geschwindigkeit über eine Distanz von ca. 500 Metern in zwei Schritten von zunächst mindestens 80 km/h auf zuletzt höchstens 25 km/h reduziert, um sich vor der Ausfahrt Schönbühl auf dem Normalfahrstreifen einzureihen resp. die Autobahn zu verlassen, damit sie sich um ihren plötzlich weinenden Sohn kümmern konnte. Nachdem die Lenkerin die Fahrspur gewechselt hatte, seien die Fahrzeuge auf der freigegebenen zweiten Überholspur mit deutlich höherer Geschwindigkeit an ihr vorbei gefahren. Sie reduzierte ihre Geschwindigkeit sogleich weiter um ca. 30 km/h auf höchstens 25 km/h, wodurch der nachfolgende Verkehr wieder erheblich habe abbremsen müssen.

Der Sachverhalt wurde mit der SatSpeed-Aufnahme eines auf dem Normalstreifen fahrenden Polizeifahrzeugs, mit den Aussagen eines der Beamten und den Angaben der Lenkerin selbst nachgewiesen.

Prozess-History

  • Regionalgericht Bern-Mittelland
    • Am 03.12.2019 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland die Lenkerin wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln wegen nicht verkehrsbedingten Abbremsens auf der Autobahn zum Zweck des Fahrstreifenwechsels zu 24 Tagessätzen à Fr. 180.– Geldstrafe bedingt und Fr. 720.– Busse
  • Berufung ans Obergericht des Kantons Bern
    • Auf Berufung der Autolenkerin hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 04.08.2020 den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, reduzierte aber den Tagessatz der bedingten Geldstrafe auf Fr. 120.– und die Busse auf Fr. 480.–
  • Beschwerde ans Bundesgericht
    • Mit Beschwerde in Strafsachen zog die Lenkerin die Sache ans Bundesgericht weiter und beantragte, sie sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer richterlich zu bestimmenden Busse zu verurteilen.

Erwägungen

Die bundesgerichtlichen Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Strafbare Verkehrsregelverletzung
    • Nach SVG 90 Abs. 2 macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
    • Einige Hinweise des Bundesgerichts zum verlangten Fahrverhalten:
      • Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überholen und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (SVG 34 Abs. 3)
      • Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (SVG 44 Abs. 1)
      • Wenn der Fahrer überholen will, muss er vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (SVG 10 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13.11.1962 [VRV; SR 741.11])
      • Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Vorschriften über den Spurwechsel im Sinne von SVG 34 Abs. 3 und SVG 44 Abs. 1 um objektiv wichtige Verkehrsvorschriften (vgl. Urteile 6B_1324/2017 vom 09.05.2018, Erw. 2.2 f.; 6B_157/2012 vom 02.10.2012, Erw. 2.2)
    • Objektiver Tatbestand
      • Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet
      • Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben
      • Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus
      • Eine konkrete Gefahr oder Verletzung wird nicht verlangt
      • Die Vorinstanz erwog, wenngleich die Lenkerin nicht brüsk abgebremst habe, habe sie mit ihrem Verhalten dennoch einen deutlichen Bruch im Verkehrsfluss bewirkt
      • Neben der hohen gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 80 km/ h wirke sich erschwerend aus, dass flüssiger bzw. lockerer Kolonnenverkehr geherrscht habe und die Fahrzeuge auf beiden Überholspuren mit relativ geringem Abstand aufeinander gefolgt seien
      • Ein erhebliches Abbremsen in einer derartigen Situation, wie es die Beschwerdeführerin innert rund 30 Sekunden zweimal vollzogen habe, zwinge nicht nur den unmittelbar folgenden Verkehr, sondern auch die Teilnehmer weiter hinten in der Kolonne potenziell zu einer plötzlichen und unerwarteten Reaktion
    • Subjektive Tatbestandsvoraussetzung
      • Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit
      • Die Lenkerin hätte zwar keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beabsichtigt
      • Ihr Verhalten sei dennoch auch subjektiv schwerwiegend regelwidrig und gedankenlos
      • Indem sie trotz des dichten Verkehrs, insbesondere auf der Normalspur, massiv verlangsamte, stellte sie ihre Interessen über diejenigen der anderen Verkehrsteilnehmer und handelte rücksichtslos.

Die Vorinstanz hatte überzeugend begründet, weshalb sie den Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln als erfüllt erachtete. Für das Bundesgericht war daher am vorinstanzlichen Entscheid nichts zu beanstanden.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde der Autolenkerin
  • Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin
  • Mitteilungen

Quelle

BGer 6B_1173/2020 vom 18.11.2020

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