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Hinterlegung

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Beherbergung durch Gastwirte

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der mit alter Terminologie umschriebene Leistungsgegenstand des Wohnens und Übernachtens beim Hotelier beinhaltet folgende Punkte:

Begriff

  • Einbringung von Sachen bei Gast- und Stallwirten

Rechtsgrundlage

Gegenstand

  • Personen-Beherbergung
  • Reiseutensilien-Aufbewahrung

Parteien

  • Gastwirt (Person, die Fremde zur Beherbergung aufnimmt)
  • Stallwirt (Person, die Tiere, Wagen und dazugehörige Sachen aufbewahrt)
  • Gast

Vertragsinhalt

  • Beherbergung und Aufbewahrung
  • gegen Entgelt

Spezielles

Historisch bedingte Skepsis gegenüber Berufsangehörigen der Gastwirtschaftsbranche

  • Gastwirte
  • Stallwirte

Verschärfte Haftung für eingebrachte Sachen

Retentionsrecht an eingebrachten Sachen (OR 491)

Gestzestexte

Art. 487 OR

D. Gast- und Stallwirte

I. Haftung der Gastwirte

1. Voraussetzung und Umfang

1 Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.

2 Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Gastwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die Sachen eines jeden einzelnen Gastes nur bis zum Betrage von 1000 Franken.

Art. 488 OR

2. Haftung für Kostbarkeiten insbesondere

1 Werden Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Gastwirte nicht zur Aufbewahrung übergeben, so ist er für sie nur haftbar, wenn ihm oder seinen Dienstleuten ein Verschulden zur Last fällt.

2 Hat er die Aufbewahrung übernommen oder lehnt er sie ab, so haftet er für den vollen Wert.

3 Darf dem Gast die Übergabe solcher Gegenstände nicht zugemutet werden, so haftet der Gastwirt für sie wie für die andern Sachen des Gastes.

Art. 489 OR

3. Aufhebung der Haftung

1 Die Ansprüche des Gastes erlöschen, wenn er den Schaden nicht sofort nach dessen Entdeckung dem Gastwirte anzeigt.

2 Der Wirt kann sich seiner Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen, dass er sie durch Anschlag in den Räumen des Gasthofes ablehnt oder von Bedingungen abhängig macht, die im Gesetze nicht genannt sind.

Art. 490 OR

II. Haftung der Stallwirte

1 Stallwirte haften für die Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der bei ihnen eingestellten oder von ihnen oder ihren Leuten auf andere Weise übernommenen Tiere und Wagen und der dazu gehörigen Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Einbringenden selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.

2 Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Stallwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die übernommenen Tiere, Wagen und dazu gehörigen Sachen eines jeden Einbringenden nur bis zum Betrage von 1000 Franken.

Art. 491 OR

III. Retentionsrecht

1 Gastwirte und Stallwirte haben an den eingebrachten Sachen ein Retentionsrecht für die Forderungen, die ihnen aus der Beherbergung und Unterkunft zustehen.

2 Die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters finden entsprechende Anwendung.

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