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Öffentliches Personalrecht

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Bundespersonalrecht: Anpassungen beim mobilen Arbeiten im Ausland, Rückzahlung von Abgangsentschädigungen und Beschäftigungsgrad nach Elternschaft

Datum:
19.10.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Öffentliches Personalrecht
Stichworte:
Beschäftigungsgrad nach Elternschaft, Bundespersonalrecht: Anpassungen beim mobilen Arbeiten im Ausland, mobiles Arbeiten im Ausland
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten der Änderungen: 01.01.2023

Anlässlich seiner Sitzung vom 19.10.2022 hat der Bundesrat (BR) folgende Revisionen genehmigt:

  • Bundespersonalverordnung (BPV)
  • Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV).

Es handelt sich dabei um Anpassungen und Präzisierungen u.a. in den Bereichen:

  • des mobilen Arbeitens im Ausland,
  • der Rückzahlung von Abgangsentschädigungen;
  • der Erhöhung des Beschäftigungsgrades nach einer Elternschaft.

Die Verordnungs-Änderungen treten auf den 01.01.2023 in Kraft.

Mobiles Arbeiten

Für die Arbeitgeberin «Bundesverwaltung» wie auch für die Mitarbeiter ist das mobile Arbeiten im Ausland mit grossen Unsicherheiten verbunden, namentlich in Bezug auf:

  • Rechtmässigkeit;
  • Sozialversicherungen;
  • Steuern.

Mobiles Arbeiten im Ausland soll daher nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.

Davon ausgenommen sind Grenzgänger.

Rückzahlung einer Abgangsentschädigung

Bisher galt die Pflicht zur Rückzahlung einer Abgangsentschädigung nur dann, wenn die betroffenen Personen wieder in einem Angestelltenverhältnis von der Bundesverwaltung beschäftigt wurden.

Neu soll die Rückzahlungspflicht auch auf Auftragsverhältnisse ausgedehnt werden, namentlich zum Ausschluss von Umgehungen.

Erhöhung des Beschäftigungsgrads nach Elternschaft

Für die Erhöhung des Beschäftigungsgrads nach einer Reduktion aufgrund einer Elternschaft fehlte bisher eine festgelegte Vorlaufzeit für die Arbeitgeberin.

Neu wird ihr eine Zeitspanne von mindestens 3 Monaten eingeräumt, um die organisatorisch nötigen Massnahmen zu treffen, damit die zusätzlichen Stellenprozente wieder zur Verfügung gestellt werden können.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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