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Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

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GESELLSCHAFTER

Rechtsgebiet:
Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
Stichworte:
Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Das KAG und die KKV stellen hohe Anforderungen an die Gesellschafter einer KkK. Sie werden nachfolgend erläutert unter:

Grundlagen

Komplementär

  • Mindestanzahl
    • 1
  • Qualifikation
    • Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz
    • Komplementär darf nur in einer KkK als Komplementär tätig sein
    • Geschäftsführung und Vertretung
    • Mindest-AK von CHF 100‘000, sowohl bei einem als auch bei mehreren Komplementären
    • Bewilligungspflicht sinngemäss nach KAG 14 Abs. 1 und KAG 15 Abs. 1
    • Bewilligungsvoraussetzung sinngemäss nach KAG 14
  • Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten
    • Geschäftsführungs- und Vertretungsberechtigung bzw. –verpflichtung
    • erlaubte Konkurrenztätigkeit
    • HR-Anmeldungen sind – anders als bei der KommG – nur von den Komplementären zu unterzeichnen [vgl. KAG 100 Abs. 2, ferner OR 597 Abs. 1]
  • Beitragspflicht und Kapitalbeteiligung
    • Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks
      • Vermögensleistung (Geld- oder Sacheinlage)
      • Arbeitsleistung (Vermögensverwaltungstätigkeit)
      • Uebernahme der unbeschränkten persönlichen Haftung
    • Kapitalbeteiligung der Komplementäre an der KkK ist der freien Vereinbarung aller Gesellschafter (im Gesellschaftsvertrag) überlassen
  • Vermögensrechte
    • Gewinn- und Verlustbeteiligung
      • Regelungspunkt im Gesellschaftsvertrag
      • Regelungsunterlassung
        • Richter entscheidet über Gewinn- und Verlustbeteiligung nach freiem Ermessen [vgl. KAG 99 iVm OR 601 Abs. 2]
    • Anspruch auf 4 % Zins auf Kapitalanteil, sofern und soweit ein solcher besteht
      • = dispositives Recht
      • Zinsanspruch kann geändert oder wegbedungen werden
  • Haftung
    • Komplementäre haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch [vgl. KAG 99 iVm OR 594 Abs. 1]
    • Gesellschafterwechsel
      • Neu eintretende Komplementäre haften auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Beitritt entstanden sind
      • Austretende Komplementäre haften noch bis 5 Jahre nach Ausscheidenspublikation weiter

Kommanditäre

  • Mindestanzahl
    • 5
    • Gründe für eine Mindestanzahl
      • Vermeidung einer Kommanditären-Beherrschung vs. Komplementäre
      • Vermeidung eines steuerlichen Institutsmissbrauchs für Einzelpersonen
  • Qualifikation
    • nur qualifizierte Anleger im Sinne von KAG 10 Abs. 3
      • = Beteiligungsanteil von mehr als 10 % [vgl. KAG 14 Abs. 3]
      • Grundsätzliche Anonymität der Kommanditäre
      • Keine Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde [vgl. KAG 15 Abs. 1 lit. c KKV]
  • Rechtsstellung
    • weder geschäftsführungs-, noch vertretungsberechtigt oder verpflichtet
    • Einsichts- und Dokumentierungsanspruch
      • Einsichtnahme in Geschäftsbücher (unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Gesellschaften, in die die KkK investiert ist)
      • Prüfungsmöglichkeit der Richtigkeit von Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Bilanz
      • Vierteljährliche Auskunft über den Geschäftsgang der KkK [vgl. KAG 106 Abs. 2]
      • Allgemeiner Informationsanspruch [vgl. KAG 20 Abs. 1 lit. c]
    • Berechtigung zur konkurrenzierenden Tätigkeit [vgl. KAG 104 Abs. 1]; Vorbehalte für Komplementäre gelten nicht für Kommanditäre
  • Kommanditeinlage / Kommanditsumme
    • Begriffsunterschiede
      • Kommanditeinlage = Vermögenseinlage des Kommanditärs
      • Kommanditsumme = Haftungssumme des Kommanditärs
      • Kommanditeinlage und Kommanditsumme müssen wertmässig nicht identisch sein
    • Kommanditeinlage
      • Vereinbarter (geleisteter oder noch zu leistender) Vermögensbeitrag des Kommanditärs an die KkK
      • freie Vereinbarungsmöglichkeit
    • Kommanditsumme
      • Ziffer, die die summenmässige Beschränkung der Kommanditären-Haftung wiedergibt
      • freie Vereinbarungsmöglichkeit
  • Beitragspflicht / Kapitalbeteiligung
    • Kommanditeinlage
      • Pflicht zur Leistung einer Vermögens
      • in Geld- oder Sachleistung
      • Sachleistungen sind zu konkretisieren und bewerten
    • Sacheinlagen sind ins Handelsregister (HR) einzutragen [vgl. KAG 99 iVm OR 596 Abs. 3]
  • Vermögensrechte
    • Vide „Komplementär/Vermögensrechte“
  • Haftung
    • nur bis zur bestimmten Vermögenseinlage (Kommanditsumme)
    • Kommanditsumme ist (im Gegensatz zur KommG) nicht ins Handelsregister (HR) einzutragen [vgl. HRegV 104 f.]
    • während der Bestandesdauer KkK können Kommanditäre von Gesellschaftsgläubigern nicht belangt werden [vgl. KAG 99 iVm OR 610 Abs. 2]
    • nach Auflösung der KkK haben die Gläubiger nur das Recht, via Liquidatoren bzw. Konkursverwalter die Restleistung bzw. Wiederleistung der Kommanditsumme an die Masse zu verlangen
    • Einmischung in die Geschäftsführung bzw. Vertretung führt gegenüber gutgläubigen Dritten zu einer Haftung des Kommanditärs wie ein Komplementär [vgl. KAG 99 iVm OR 605]

Qualifizierte Anleger

Konkurrenzverbot

Grundlage:

Ein Konkurrenzverbot besteht nicht für

  • Komplementäre
    • Voraussetzungen
      • keine anderslautende Abrede im Gesellschaftsvertrag
      • Offenlegung der konkurrenzierenden Tätigkeit oder konkurrenzierender Unternehmensbeteiligungen
      • Nichtbeeinträchtigung der Interessen der KkK
  • Kommanditäre
    • voraussetzungslos

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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