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Verständigungsvereinbarung Schweiz-Frankreich zur Klärung des Grenzgängers-Begriffs im Sinne des Abkommens vom 11.04.1983 hinsichtlich des Homeoffice

Datum:
23.12.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Besteuerung Privatpersonen
Thema:
Steuern Schweiz-Frankreich
Stichworte:
Frankreich, Grenzgänger, Grenzgängerabkommen, Home-Office Arbeit, Homeoffice, Personenfreizügigkeit, Verständigungsvereinbarung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten: 01.01.2023

Einleitung / Ausgangslage

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF gibt bekannt, dass die zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs in einer Verständigungsvereinbarung den Begriff des Grenzgängers im Sinne des Abkommens vom 11.04.1983 hinsichtlich des Homeoffice geklärt haben:

  • Es wurde vereinbart, dass
    • Homeoffice bis zu 40% der jährlichen Arbeitszeit im Wohnsitzstaat des Grenzgängers
      • für einen Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat die Eigenschaft als Grenzgänger
        • im Sinne dieses Abkommens nicht in Frage stellt.

Inkrafttreten

Diese Verständigungslösung gilt

  • ab dem 01.01.2023 ohne zeitliche Begrenzung.

Wirkungen

Die Verständigungsvereinbarung wirkt unabhängig von Übernachtungen im Staat des üblichen Arbeitsplatzes:

  • Für solche gilt weiterhin die Verständigungsvereinbarung von 2005 (Accord amiable 2005): 45 Übernachtungen sind möglich, ohne die Eigenschaft als Grenzgänger in Frage zu stellen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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