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Kindsrecht

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Volljährigenunterhalt: Berechnung und gerichtliche Feststellungspflicht

Datum:
05.04.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Kindsrecht, Unterhalt, Volljährigenunterhalt
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 277 Abs. 2

Gründe für das Zerwürfnis

Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob der Volljährigenunterhalt in persönlicher Hinsicht zumutbar ist, bilden die Gründe für das Zerwürfnis:

  • Sind die Zerwürfnisgründe ausschliesslich dem volljährigen Kind zuzuschreiben?

Oder

  • Sind die Zerwürfnisgründe teilweise auch beim betroffenen Elternteil zu suchen?

Berechnung des Barunterhalts

Für die Berechnung des Barunterhalts des (volljährigen) Kindes ist die zweistufige Methode anwendbar:

  • Beteiligung beider Eltern am Unterhalt des volljährigen Kindes entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit.
  • Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Einkommens des volljährigen Kindes:
    • Tatsächliche Verhältnisse des konkreten Falles (und nicht allgemeine Annahmen)

Feststellungspflicht des Gerichts

Das Gericht hat zudem die effektiven Einkünfte und den Bedarf aller von der Unterhaltsberechnung betroffener Personen festzustellen.

Entscheid i.c.

Im Ergebnis war die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags, d.h. teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid war aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht des Kantons Bern zurückzuweisen.

Angesichts des Ausgangs des Verfahrens – der Beschwerdeführer unterlag im Streit um die persönliche Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts, obsiegte jedoch in wichtigen Punkten der umstrittenen Unterhaltsberechnung – rechtfertigte es sich, die Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dementsprechend hatte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

B. Dauer

Art. 277 ZGB

1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.

2 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Aus­bildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

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