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Strafrecht und Verfahrensrecht bei direkten Steuern

Datum:
16.06.2011
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Direkte Bundessteuern, Steuerbetrug, Steuerdelikte, Steuerhinterziehung, Steuern, Strafrecht, Verfahrensrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

(letzes Update: 24.06.2013)

Das Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern (DBG) sowie das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) soll revidiert werden: Das Eidgenössische Finanzdepartement schlägt verschiedene Anpassungen vor, da bereits vollzogene Änderungen anderer Gesetze noch nicht übernommen wurden. «Ziel der Revision ist es, die beiden Gesetze transparenter und lesbarer zu machen, womit die Rechtssicherheit gestärkt werden kann.»

So sollen die Regeln der Verfolgungsverjährung von Steuerdelikten im DBG und StHG nachträglich an den neuen Artikel 333 im StGB angepasst werden; neu soll für die Verjährungsfrist die Schwere eines Steuerdeliktes massgeblich sein. Weiter ist eine Anpassung der Sanktionen von Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern an das revidierte StGB vorgesehen. Der Entwurf des EFD sieht ausserdem vor, weitere Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Justizorganisation vorzunehmen.

Am 15. Juni 2011 wurde die Vorlage in die Vernehmlassung geschickt und stiess auf breite Zustimmung. Am 02. März 2012 hat der Bundesrat die entsprechende Botschaft ans Parlament verabschiedet. In der Sommersession 2013 begann die parlamentarische Beratung.

Auszug aus dem erläuternden Bericht zum Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB (Eidg. Finanzdepartement EFD):

«Mit dieser Vorlage sollen zum einen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung und die Sanktionen für Vergehen im Sinne des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (AT StGB) nachgeführt werden. Zum andern sollen in beiden Gesetzen Anpassungen an das Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgenommen werden.

Die von der Bundesversammlung am 5. Oktober 2001 beschlossene Verjährungsordnung im Strafrecht kennt für die Strafverfolgung kein Ruhen und keine Unterbrechung der Verjährung und damit auch keine relativen und absoluten Verjährungsfristen mehr, da die massgebende Bestimmung von Artikel 72 aStGB aufgehoben wurde. Diese Aufhebung hatte zur Folge, dass sich die Verjährungsfristen faktisch verkürzten, womit den Behörden weniger Zeit zur Verfolgung eines Deliktes zur Verfügung stand. Der Gesetzgeber erkannte diesen Umstand und verlängerte die Verjährungsfristen für die Straftatbestände im StGB. Die Verjährung tritt zudem nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

Durch die Aufhebung von Artikel 72 aStGB wurden auch im Nebenstrafrecht die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung gekürzt. Da es den Rahmen der Revision des AT StGB gesprengt hätte, diese Fristen in allen Bestimmungen des Nebenstrafrechts anzupassen, setzte die Bundesversammlung auf den 1. Oktober 2002 den Artikel 333 StGB in Kraft, der bis zum Inkrafttreten individueller Anpassungen die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung im Nebenstrafrecht schematisch verlängerte, so auch im DBG und im StHG. Die vorliegende Revision des DBG und des StHG hat diese individuelle Anpassung der Verjährungsfristen zum Ziel. Diese Fristen sollen bei den Übertretungen und beim Versuch leicht gekürzt werden. Bei den Vergehen sollen die Fristen nach Artikel 333 StGB weiter gelten.

Neben diesen Anpassungen sollen auch die Sanktionen der Vergehenstatbestände (Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern) im DBG und im StHG dem revidierten Sanktionensystem des AT StGB angepasst werden.

Am 1. Januar 2007 ist das BGG in Kraft getreten. Es legt in Artikel 107 Absatz 2 fest, dass das Bundesgericht bei Gutheissung einer Beschwerde selber entscheiden oder die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz oder an die erste Instanz zurückweisen kann. Zu dieser Bestimmung steht Artikel 73 Absatz 3 StHG im Widerspruch. Er sieht vor, dass das Bundesgericht bei einer begründeten Beschwerde diese nur aufheben kann und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen muss. In seinem Entscheid vom 4. April 2008 nahm das Bundesgericht Bezug auf diese Rechtslage und entschied, dass Artikel 107 Absatz 2 BGG als jüngeres Gesetz dem Artikel 73 Absatz 3 StHG vorgehe, weshalb Letzterer aufgehoben werden könne.

Bereits 2003 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass die Kantone verpflichtet sind, für die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer und die harmonisierten 3 kantonalen Steuern einen einheitlichen Instanzenzug zu schaffen und als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts obere kantonale Instanzen einzusetzen. Mittlerweile haben alle Kantone diese Verpflichtung erfüllt. Deswegen sollen Verfahrensbestimmungen im BGG (Art. 86 Abs. 2) und im DBG (Art. 146) angepasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten weder beim Bund noch bei den Kantonen und Gemeinden finanzielle oder personelle Auswirkungen haben.»

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