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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Abtretung nach SchKG 260: Rechte des Drittschuldners, der gleichzeitig Gläubiger ist

Datum:
18.01.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Abtretung nach SchKG 260, Gläubiger, Konkurs, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abtretungsgläubiger mit mutmasslicher Volldeckung
SchKG 17, SchKG 209 Abs. 1 + SchKG 260

Der Drittschuldner, der gleichzeitig Gläubiger im Konkursverfahren ist, kann gegen die SchKG-Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung die SchKG-Beschwerde führen.

Ist kraft Verteilungsliste anzunehmen, dass der Abtretungsgläubiger vollständig gedeckt wird, so hat dieser dennoch ein Interesse daran, die Abtretung der Rechte, die er verlangt hat, aufrechtzuerhalten.

Zwar hat er der Konkursmasse den Erlös zu überlassen, kann aber seine Verfahrenskosten und allenfalls Zinsen abziehen.

Bei Volldeckung gilt SchKG 209 Abs. 1 nicht.

Art. 17 SchKG   M. Beschwerde / 1. An die Aufsichtsbehörde

M.Beschwerde

1. An die Aufsichtsbehörde

1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.

2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.

3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.

Art. 209 SchKG   B. Zinsenlauf

B. Zinsenlauf

1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.

2 Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.

Art. 260 SchKG   F. Abtretung von Rechtsansprüchen

F. Abtretung von Rechtsansprüchen

1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.

2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.

3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.

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