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Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG) / Wettbewerbsrecht

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Spidering: Lauterkeitsrechtliche Neubeurteilung des Spidering-Vorgangs

Datum:
18.05.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

UWG 5 lit. c

In einem Lauterkeitsverfahren hatte sich das Kantonsgericht Freiburg mit dem sog. „Spidering“, d.h. mit Suchrobotern, die bestimmte Inhalte suchen, kopieren und tel quel in eine eigene Websites integrieren, auseinanderzusetzen.

Die klagende Inserate-Anbieterin, deren online geschaltete Inserate von der Beklagten umfangreich mittels Suchrobotern kopiert worden waren, machte geltend, „Spidering sei heute aufgrund der technischen Entwicklungen mit keinem Aufwand mehr verbunden, weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung von BGE 131 III 384 nicht mehr anwendbar sei; 2005 stellte das Bundesgericht fest, auf Seiten des Annoncenübernehmers müsse zur Datenübernahme ein genügender eigener Aufwand getätigt werden, so dass der Spidering-Vorgang nicht als unlauter im Sinne von UWG 5 c qualifiziert werden könne.

Das Kantonsgericht Freiburg erwog in seinem Urteil, dass

  • nach UWG 5 c ein marktreifes Arbeitsergebnis „… unmittelbar übernommen und verwertet werden …“ müsse
  • für eine unlauteres Verhalten bei der Übernahme des fremden Arbeitsergebnisses durch technische Reproduktion kein eigener Aufwand betrieben werden müsse
  • sich die Beklagte nach dem heutigen Stand der Technik die 1) Akquisitionsaufwendungen, die 2) Inserate-Entgegennahme und die 3) Formatierung erspart habe
  • der Tatbestand der Unlauterkeit infolge eines blossen, technischen Reproduktionsverfahrens – anders als in BGE 131 III 384 – erfüllt sei.

Die Klage wurde daher teilweise gutgeheissen und die Beklagte u.a. verpflichtet, die von ihr automatisiert, namentlich mittels sog. „Suchrobotern“, „Spidern“, „Crawler“ etc., von der Website C.________ und/oder Unteradressen der A.________ AG übernommenen und auf ihrer eigenen Website veröffentlichten Inseratedaten von Kleinanzeigeninseraten (Text, Bilder, Pläne, Logos) aus dem Internet zu entfernen, insbesondere aus der Webseite D.________ und/oder Unteradressen.

Quelle

Urteil vom 22. August 2016 II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg
102 2015 189

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