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MWST: Teilrevision Mehrwertsteuergesetz – Weitere-Änderungen und ihr Inkrafttreten

Datum:
25.07.2017
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Bund, MWST, Unternehmenssteuern
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkraftsetzung per 01.01.2018 / Teil 2

Eine Auswahl weiterer Änderungen aus der Teilrevision Mehrwertsteuergesetz (revMWSTG)

Nebst des in Teil 1 erläuterten Revisionsgegenstandes der künftigen Massgeblichkeit des weltweiten Umsatzes für die Begründung der Steuerpflicht sind folgende weiteren Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) per 01.01.2018 geplant:

  • Freiwillige MWST-Versteuerung (Option)
    • Von der MWST ausgenommene Leistungen können neu auch durch blosse Deklaration in der MWST-Abrechnung freiwillig versteuert (Option) werden
    • Ein MWST-Hinweis in der Rechnung ist nicht mehr zwingend notwendig
  • Elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher
    • Für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher gilt neu ab 01.01.2018 ein reduzierter Steuersatz von 2,5 % (statt 8 %)
  • Fiktiver Vorsteuerabzug
    • Der fiktive Vorsteuerabzug ist neu auch beim Erwerb von Betriebsmitteln und ungebrauchten Waren zulässig
  • Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammelstücke
    • Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen unterstehen neu einer Margenbesteuerung
    • Daher ist der fiktive Vorsteuerabzug auf solchen Gegenständen nicht mehr zulässig
  • Bezugssteuer nur noch auf Lieferung unbeweglicher Sachen
    • Bezüglich der Lieferungen wird die Bezugsteuer inskünftig nur noch auf Lieferungen unbeweglicher Gegenstände angewandt
  • Gemeinwesen und Steuerpflicht
    • Für die Steuerpflicht der Gemeinwesen ist inskünftig nur noch die Umsatzgrenze von CHF 100‘000 massgeblich
  • Gemeinwesen und Nahestehende
    • Sämtliche Leistungen zwischen Gemeinwesen und den ausschliesslich von ihnen gehalten oder gegründeten Organisationen sind neu von der Steuer ausgenommen
  • Stiftungen und Vereine
    • Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht, gelten als eng verbundene Personen und es kommt der Drittpreisvergleich zur Anwendung (Prinzip von at arm’s length)
    • Vorsorgeeinrichtungen gelten aber nicht als eng verbundene Personen.

Das teilrevidierte MWSTG (revMWSTG) tritt mit Bezug auf oberwähnte Änderungen und die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung (revMWSTV) am 01.01.2018 in Kraft.

Quelle

LawMedia-Team

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