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Verkehrsrecht

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Falschparker-App: Ausländische Denunzierungstools

Datum:
13.08.2018
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Thema:
Falschparker-App
Stichworte:
Datenschutz, Parkbussen, Verkehrsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verzeigung der Lenker von illegal geparkten Autos uam

Einleitung

Neue Apps, die gratis heruntergeladen werden können, wollen notorischen Falschparkern den Kampf ansagen.

Die neuen App erlauben es, Falschparker einfach anzuschwärzen:

  1. Fotoschiessen des Falschparkers
    1. Schnappschuss als Beweis
    2. Vermeidung eines fälschlichen Anschwärzens verhindern
  2. Kennzeichen-Eingabe und hochladen
  3. Senden

Solche Spion-Apps sind v.a. in Deutschland und Grossbritannien verbreitet und zugelassen.

App als Denunzierungshilfsmittel

Motive der App-Nutzer

Die Motive eine Denunzierungs-App zu nutzen sind vielfältig und lassen die effektiven Beweggründe nur erahnen:

  • Faszination, jederzeit Dritte verzeigen zu können
  • Spielerischer Aspekt („Räuber und Poli“-Fantasie)
  • Einen Dritten zu ärgern, ohne sich zu exponieren und ohne dass dieser es erfährt, wer ihn angeschwärzt hat
  • Finanzieller Anreiz, da wo der App eine Belohnung verspricht (siehe „Verzeigungs-Belohnung?“ nachfolgend)
  • Wunsch nach Gerechtigkeit bzw. Rache als Fahrwegbetroffener
  • usw.

Es bleibt die Frage, ob ein solches Vorgehen bei den schweizerischen Polizeiorganen und Untersuchungsbehörden als konstruktiv empfunden wird und zu einer Behördenüberlastung führen könnte.

Datenschutz-rechtliche Unzulässigkeit und Beweisverwertungsverbot

Es ist in analoger Anwendung der jüngsten Rechtsprechung des Kantonsgerichts Schwyz zu Dashcams im Fall der Anzeigeerstattung mittels Falschparker-Apps davon auszugehen, dass wegen Verletzung der Datenschutzvorschriften ein unerlaubtes Beweismittel vorliegen würde. Die Verwertung unerlaubter Beweismittel ist nach Ansicht des KG Schwyz nur zur Aufklärung schwerer Straftaten, wozu i.d.R. Verkehrsregelverletzungen nicht zählen, statthaft. Ausgangsgemäss waren die von einem Fahrlehrer ohne ersichtlichen Grund veranlassten Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel nicht verwertbar.

U.E. begeht der Nutzer einer Falschparker-App, der den Lenker und das Auto fotografiert ebenfalls seinerseits grundlos ein Regelbruch des Datenschutzrechts, mit der gleichen Folge, dass er ein unerlaubtes und daher nicht verwertbares Beweismittel herstellt und verwendet.

In der Schweiz gilt – offenbar anders als in Grossbritannien – für das unzulässige Parken auf Privatgrund eine andere, privatrechtliche Sanktionsordnung. Vergleiche hiezu:

Verzeigungs-Belohnung?

Der Falschparker wird wegen seines regelwidrigen Verhaltens gebüsst.

In Grossbritannien erhält der Hinweisgeber EURO 11,50 Belohnung, sobald der Falschparker die Parkbusse bezahlt hat.

Mit dem vom Berliner Start-up-Unternehmen „Agentur für clevere Städte UG“ entwickelte „Wegeheld“ können Falschparker zwar ans zuständige Ordnungsamt verpfiffen werden, es gibt dafür aber kein Geld. Hier soll sich die Belohnung in einer „freien Strasse“ manifestieren.

Anbieter

Zur Zeit sind folgende Denunzierungs-Apps erhältlich:

Fazit

Es ist abschliessend davon auszugehen, dass Falschpark-Apps in der Schweiz wegen der damit einhergehenden Datenschutzverletzung unerlaubte bzw. unverwertbare Beweismittel produzieren und so ihr tieferes Ziel nicht erfüllen: Voraussichtliche Nichtbeachtung durch Polizei und Strafuntersuchungsbehörden.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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