Bussenkatalog für Motorfahrzeugführer bei Verletzung der Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr (Halten und Parkieren).
Überschreiten der zulässigen Parkzeit
CHF
bis 2 Stunden
40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
100
Erneutes Parkieren
CHF
innerhalb des gleichen Strassenzuges in der Blauen Zone, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben
40
auf dem gleichen Parkplatz in der Blauen Zone, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben
40
innerhalb des gleichen Strassenzuges auf einer Parkfläche mit Gebührenpflicht, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben
40
innerhalb des gleichen Strassenzuges auf einer Parkfläche mit zeitlicher Beschränkung, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben
40
auf dem gleichen Parkplatz mit Gebührenpflicht, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben
40
auf dem gleichen Parkplatz mit zeitlicher Beschränkung, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben
40
Nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen
CHF
der Parkscheibe am Fahrzeug
40
des Parkzettels am Fahrzeug
40
der «Parkkarte für behinderte Personen» am Fahrzeug
40
Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe
CHF 40
Ändern der eingestellten Ankunftszeit, ohne wegzufahren
40
Nicht-Ingangsetzen der Parkuhr
40
Verbotenes Nachzahlen
40
Zahlen nach abgelaufener Parkzeit
40
Halten an unübersichtlichen Stellen, namentlich
CHF
im Bereich von Kurven und Kuppen
80
in Engpässen
80
neben einem Hindernis in der Fahrbahn
80
Parkieren bis 60 Minuten / Halten
Halten in CHF
Parkieren in CHF
auf einer Einspurstrecke
80
120
neben einer Sicherheitslinie, wenn nicht eine wenigstens 3m breite Durchfahrt bleibt
80
120
neben einer ununterbrochenen Längslinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt
80
120
neben einer Doppellinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt
80
120
auf einer Strassenverzweigung
80
120
vor einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn
80
120
nach einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn
80
120
auf einem Fussgängerstreifen
80
120
seitlich angrenzend an einen Fussgängerstreifen
80
120
näher als 10 m vor einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe
80
120
näher als 10 m nach einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe
80
120
bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe auf dem angrenzenden Trottoir
80
120
vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen
80
120
auf einem Radstreifen
80
120
auf der Fahrbahn neben einem Radstreifen
80
120
auf dem Strassenbahngeleise
80
120
näher als 1,5 m neben der nächsten Strassenbahnschiene
80
120
auf dem Pannenstreifen einer Autobahn
80
120
auf dem Pannenstreifen einer Autostrasse
80
120
auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, ohne dass für Fussgängerinnen und Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt
80
120
auf Längsstreifen für Fussgänger mit Behinderung des Fussgängerverkehrs
80
120
innerhalb des signalisierten Halteverbots
80
120
auf einem Busstreifen
80
120
auf einem «Ausstellplatz»
80
120
auf einem «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge»
80
120
auf der Halteverbotslinie vor einem Fussgängerstreifen
80
120
auf der Fahrbahn näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist
80
120
auf dem Trottoir vor einem Fussgängerstreifen neben einer Halteverbotslinie
80
120
auf dem Trottoir näher als 5 m vor einem Fussgänger-streifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist
80
120
auf einer Sperrfläche
80
120
auf einer Zickzacklinie
80
120
eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld
120
auf einer Halteverbotslinie
80
120
Parkieren auf einer Hauptstrasse ausserorts
CHF
bis 2 Stunden
40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
100
Parkieren auf einer Hauptstrasse innerorts
CHF
bis 2 Stunden
40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
100
Parkieren näher als 50 m bei einem Bahnübergang ausserorts
CHF
bis 2 Stunden
40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
100
Parkieren näher als 20 m bei einem Bahnübergang innerorts
CHF
bis 2 Stunden
40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
100
Parkieren auf einer Brücke
CHF
bis 2 Stunden
40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
100
Parkieren vor einer Zufahrt zu einem fremden Gebäude
CHF
bis 2 Stunden
40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
100
Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, wenn für die Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt
CHF
bis 2 Stunden
40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
100
Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots
CHF
bis 2 Stunden
40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
100
Parkieren in einer Begegnungszone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen
CHF
bis 2 Stunden
40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
100
Parkieren ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag
CHF
bis 2 Stunden
40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
100
Parkieren eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld oder einem deutlich gekennzeichneten Belag, wenn diese Parkierungsfläche grössenmässig nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist
CHF
bis 2 Stunden
40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
100
Parkieren eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld oder einem deutlich gekennzeichneten Belag, wenn diese Parkierungsfläche aufgrund der Signalisation nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist
CHF
bis 2 Stunden
40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
100
Parkieren auf einer Parkverbotslinie
CHF
bis 2 Stunden
40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
100
Parkieren auf einem Parkverbotsfeld
CHF
bis 2 Stunden
40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
100
Parkieren in einer Fussgängerzone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen
CHF
bis 2 Stunden
40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
100
Behinderndes Parkieren bis 60 Minuten
CHF
auf einem Radweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug
120
auf einem Fussweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug
120
Behinderndes Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen
CHF
näher als 10 m vor einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe
80
näher als 10 m nach einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe
80
auf einer Zickzacklinie
80
vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen
80
Behinderndes Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind
CHF
Behinderndes Halten
CHF
einem Radweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug
80
einem Fussweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug
80
Unberechtigtes Verwenden der «Parkkarte für behinderte Personen»
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.