Bussenkatalog für Motorfahrzeugführer bei Verletzung der Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr (Halten und Parkieren).
Überschreiten der zulässigen Parkzeit |
CHF |
|
40
|
- um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
|
60
|
- um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
|
100
|
Erneutes Parkieren |
CHF |
- innerhalb des gleichen Strassenzuges in der Blauen Zone, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben
|
40
|
- auf dem gleichen Parkplatz in der Blauen Zone, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben
|
40
|
- innerhalb des gleichen Strassenzuges auf einer Parkfläche mit Gebührenpflicht, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben
|
40
|
- innerhalb des gleichen Strassenzuges auf einer Parkfläche mit zeitlicher Beschränkung, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben
|
40
|
- auf dem gleichen Parkplatz mit Gebührenpflicht, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben
|
40
|
- auf dem gleichen Parkplatz mit zeitlicher Beschränkung, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben
|
40
|
Nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen |
CHF |
- der Parkscheibe am Fahrzeug
|
40
|
- des Parkzettels am Fahrzeug
|
40
|
- der «Parkkarte für behinderte Personen» am Fahrzeug
|
40
|
Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe |
CHF 40 |
- Ändern der eingestellten Ankunftszeit, ohne wegzufahren
|
40
|
- Nicht-Ingangsetzen der Parkuhr
|
40
|
|
40
|
- Zahlen nach abgelaufener Parkzeit
|
40
|
Halten an unübersichtlichen Stellen, namentlich |
CHF |
- im Bereich von Kurven und Kuppen
|
80
|
|
80
|
- neben einem Hindernis in der Fahrbahn
|
80
|
Parkieren bis 60 Minuten / Halten |
Halten in CHF
|
Parkieren in CHF |
|
80
|
120
|
- neben einer Sicherheitslinie, wenn nicht eine wenigstens 3m breite Durchfahrt bleibt
|
80
|
120
|
- neben einer ununterbrochenen Längslinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt
|
80
|
120
|
- neben einer Doppellinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt
|
80
|
120
|
- auf einer Strassenverzweigung
|
80
|
120
|
- vor einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn
|
80
|
120
|
- nach einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn
|
80
|
120
|
- auf einem Fussgängerstreifen
|
80
|
120
|
- seitlich angrenzend an einen Fussgängerstreifen
|
80
|
120
|
- näher als 10 m vor einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe
|
80
|
120
|
- näher als 10 m nach einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe
|
80
|
120
|
- bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe auf dem angrenzenden Trottoir
|
80
|
120
|
- vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen
|
80
|
120
|
|
80
|
120
|
- auf der Fahrbahn neben einem Radstreifen
|
80
|
120
|
- auf dem Strassenbahngeleise
|
80
|
120
|
- näher als 1,5 m neben der nächsten Strassenbahnschiene
|
80
|
120
|
- auf dem Pannenstreifen einer Autobahn
|
80
|
120
|
- auf dem Pannenstreifen einer Autostrasse
|
80
|
120
|
- auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, ohne dass für Fussgängerinnen und Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt
|
80
|
120
|
- auf Längsstreifen für Fussgänger mit Behinderung des Fussgängerverkehrs
|
80
|
120
|
- innerhalb des signalisierten Halteverbots
|
80
|
120
|
|
80
|
120
|
- auf einem «Ausstellplatz»
|
80
|
120
|
- auf einem «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge»
|
80
|
120
|
- auf der Halteverbotslinie vor einem Fussgängerstreifen
|
80
|
120
|
- auf der Fahrbahn näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist
|
80
|
120
|
- auf dem Trottoir vor einem Fussgängerstreifen neben einer Halteverbotslinie
|
80
|
120
|
- auf dem Trottoir näher als 5 m vor einem Fussgänger-streifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist
|
80
|
120
|
|
80
|
120
|
|
80
|
120
|
- eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld
|
|
120
|
- auf einer Halteverbotslinie
|
80
|
120
|
Parkieren auf einer Hauptstrasse ausserorts |
CHF |
|
40
|
- um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
|
60
|
- um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
|
100
|
Parkieren auf einer Hauptstrasse innerorts |
CHF |
|
40
|
- um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
|
60
|
- um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
|
100
|
Parkieren näher als 50 m bei einem Bahnübergang ausserorts |
CHF |
|
40
|
- um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
|
60
|
- um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
|
100
|
Parkieren näher als 20 m bei einem Bahnübergang innerorts |
CHF |
|
40
|
- um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
|
60
|
- um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
|
100
|
Parkieren auf einer Brücke |
CHF |
|
40
|
- um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
|
60
|
- um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
|
100
|
Parkieren vor einer Zufahrt zu einem fremden Gebäude |
CHF |
|
40
|
- um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
|
60
|
- um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
|
100
|
Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, wenn für die Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt |
CHF |
|
40
|
- um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
|
60
|
- um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
|
100
|
Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots |
CHF |
|
40
|
- um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
|
60
|
- um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
|
100
|
Parkieren in einer Begegnungszone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen |
CHF |
|
40
|
- um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
|
60
|
- um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
|
100
|
Parkieren ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag |
CHF |
|
40
|
- um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
|
60
|
- um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
|
100
|
Parkieren eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld oder einem deutlich gekennzeichneten Belag, wenn diese Parkierungsfläche grössenmässig nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist |
CHF |
|
40
|
- um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
|
60
|
- um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
|
100
|
Parkieren eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld oder einem deutlich gekennzeichneten Belag, wenn diese Parkierungsfläche aufgrund der Signalisation nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist |
CHF |
|
40
|
- um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
|
60
|
- um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
|
100
|
Parkieren auf einer Parkverbotslinie |
CHF |
|
40
|
- um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
|
60
|
- um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
|
100
|
Parkieren auf einem Parkverbotsfeld |
CHF |
|
40
|
- um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
|
60
|
- um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
|
100
|
Parkieren in einer Fussgängerzone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen |
CHF |
|
40
|
- um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden
|
60
|
- um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden
|
100
|
Behinderndes Parkieren bis 60 Minuten |
CHF |
- auf einem Radweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug
|
120
|
- auf einem Fussweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug
|
120
|
Behinderndes Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen |
CHF |
- näher als 10 m vor einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe
|
80
|
- näher als 10 m nach einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe
|
80
|
|
80
|
- vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen
|
80
|
Behinderndes Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind |
CHF |
Behinderndes Halten |
CHF |
- einem Radweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug
|
80
|
- einem Fussweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug
|
80
|
Unberechtigtes Verwenden der «Parkkarte für behinderte Personen» |
CHF |
LAWMEDIA Redaktion
Artikel der LAWMEDIA Redaktion.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.