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Abgabe für Radio und Fernsehen: Einführung neue Empfangsgebühr

Datum:
24.10.2018
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Abgabe, Billag, ESTV, Steuerrecht, TV und Radio
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die bisherige Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen wird ab dem 01.01.2019 durch einen neue Abgabe abgelöst. Dabei werden die Gebühren nicht mehr von der Billag eingefordert. Die Firma Serafe ist neu für die Erhebung der Gebühren aller Haushalte zuständig, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) für die der Unternehmen.

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung wichtiger Eckdaten betreffend Haushalten und Unternehmen:

Haushaltsabgabe

  • Datenschutz:
    • Serafe erhält von Gemeinden und Kantonen lediglich die Daten der Einwohnerregister, welche auch für die Erhebung der Haushaltsabgabe notwendig sind
  • Ziel:
    • konstanter Geldfluss soll sichergestellt werden
    • administrative Abwicklung soll so effizient wie möglich werden
  • Modus:
    • Haushalte werden (wie bisher) nach Zufallsprinzip in eine der zwölf Abrechnungsgruppen eingeteilt
    • Haushalte jeder Abrechnungsgruppe erhalten die Jahresrechnung von CHF 365.– in einen bestimmten Monat
    • Im Einführungsjahr werden für gewisse Abrechnungsgruppen Teilrechnungen versandt (Abrechnungsgruppen von Mai bis Dezember):
      • Beispiel:  Haushalte der Mai-Abrechnungsgruppe erhalten im Januar 2019 eine Teilrechnung für die Monate Januar bis April und erst im Mai 2019 die ordentliche Jahresrechnung für die Periode vom Mai 2019 bis April 2020

Unternehmensabgabe

  • Abgabepflicht:
    • Abgabepflichtig sind alle Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die im MWST-Register eingetragen sind und einen Jahresumsatz von mindestens CHF 500’000 erzielen.
    • zu diesem Umsatz gehört der weltweit erzielte Umsatz, (unabhängig von der steuerlichen Qualifikation bei der Mehrwertsteuer)
    • Umsätze aus Leistungen, die von der MWST ausgenommen oder befreit sind, gehören auch zum massgebenden Umsatz
    • Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als CHF 500‘000 sind hingegen von der Abgabepflicht befreit.
  • Modus:
    • sechs Tarifstufen
    • Tarifstufe bestimmt sich jeweils nach dem Umsatz des Vorjahres
    • Rechnungen an Unternehmen werden zwischen Februar und Oktober versandt, da die letzte Abrechnung des Vorjahres bis Ende Februar bei der ESTV einzureichen ist.
    • für den Tarif 2019 ist hingegen der Umsatz des Jahres 2017 bestimmend.
    • im ersten Abgabejahr beginnt der Rechnungsversand durch die ESTV daher bereits im Januar.

MehrEinführung der neuen Abgabe für Radio und Fernsehen | bakom.admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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