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Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG) / Wettbewerbsrecht

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WEKO: Schutzgebühren für die Abgabe von Ausschreibungsunterlagen beschränken unzulässiger Weise den Wettbewerb

Datum:
10.04.2019
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)
Stichworte:
WEKO, Wettbewerbskommission (WEKO)
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat am 09.04.2019 den Kantonalen Verwaltungen empfohlen, keine „Schutzgebühren“ für die Abgabe von Ausschreibungsunterlagen zu verlangen. Nach Ansicht der WEKO beschränken die sog. „Schutzgebühren“ den Wettbewerb bei öffentlichen Ausschreibungen.

Nach Ansicht der WEKO stellt das Erheben von „Schutzgebühren“ bei öffentlichen Beschaffungen in der Regel einen Verstoss gegen das Binnenmarktgesetz (BGBM) dar.

Interessierte Anbieter müssten vor Erhalt der Ausschreibungsunterlagen den kantonalen Vergabestellen in bestimmten Fällen, unter anderem zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, eine Gebühr bezahlen, die oft mehrere tausend Franken betragen könne; diese Anbieter würden dadurch benachteiligt.

Die WEKO sieht in der Erhebung von Schutzgebühren eine Marktzutrittsschranke, die einen negativen Einfluss auf den Wettbewerb habe. Mögliche Anbieter könnten sogar davon abgehalten werden, ein Angebot zu stellen. Die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen liesse sich mit anderen Mitteln verwirklichen, zB durch Geheimhaltungsvereinbarungen oder durch eine abgestufte Ausschreibungsunterlagen-Abgabe.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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