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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Arrestvollzug: Keine rechtshilfeweise Fahrzeug-Beschlagnahme

Datum:
06.02.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Arrest, Gattungsarrest, SchKG, Verarrestierung, zu verarrestierende Gegenstände nur der Gattung nach bezeichnet
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 275 + SchKG 89

Für den Arrestvollzug gelten grundsätzlich die Regeln des Pfändungsvollzugs (SchKG 91 – SchKG 109).

Ist für den Arrestvollzug eine Rechtshilfe notwendig, fehlt die gesetzliche Grundlage:

  • Die Regeln zum Pfändungsvollzug seien auf den Arrestvollzug nicht anwendbar, weshalb Rechtshilfe zwischen den Betreibungsämtern beim Vollzug des Arrests grundsätzlich ausgeschlossen sei (vgl. BSK SchKG II-REISER HANS, 2. Aufl., 2011, Art. 275 N 24-25).

Es bleibt beim vorinstanzlichen Fazit, dass das Vorgehen des Betreibungsamts Fällanden, die 3 Fahrzeuge des Beschwerdegegners ausserhalb seines Betreibungskreises nicht in Beschlag zu nehmen bzw. den Arrestvollzug nicht auf dem Rechtshilfeweg durchzusetzen, nicht zu beanstanden sei.

Die Arresturkunde des Betreibungsamts Fällanden war korrekt und damit die Beschwerde abzuweisen.

Vgl.

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Urteil vom 07.11.2017
PS17024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Art. 275 SchKG   E. Arrestvollzug

E. Arrestvollzug

Die Artikel 91–109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.

Art. 89 SchKG   A. Vollzug / 1. Zeitpunkt

A. Vollzug

1. Zeitpunkt

Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.

Art. 90 SchKG   A. Vollzug / 2. Ankündigung

2. Ankündigung

Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt.

Art. 91 SchKG   A. Vollzug / 3. Pflichten des Schuldners und Dritter

3. Pflichten des Schuldners und Dritter

1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:

1.    der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB);

2.    seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)3.

2 Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.

3 Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.

4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

5 Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

6 Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.

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