Zuständigkeit
Im Arrestvollzugsverfahren vollzieht das Betreibungsamt des Arrestbefehls des Gerichts.
Das Gericht stellt den Arrestbefehl dem am Ort des gelegenen Vermögenswerts zuständigen Betreibungsamt zum Vollzug zu. Vollzug durch ein örtlich unzuständiges Amt hat Nichtigkeit zur Folge.
Verfahren
Das Betreibungsamt darf den gerichtlichen Arrestbefehl nur hinsichtlich der formellen Korrektheit überprüfen (vgl. BGer 5A_394/2017). Zudem kann der Vollzug verweigert werden, wenn der Arrestbefehl offensichtlich (unzweifelhaft) nichtig ist.
Das Betreibungsamt ist weder berechtigt noch verpflichtet, bei nicht hinreichender Präzisierung der Arrestgegenstände korrigierend einzugreifen (vgl. BGer 5A_394/2017). Auch unzulässig ist die spätere Nachreichung präzisierender Angaben durch den Arrestgläubiger.
Für den Arrestvollzug gelten folgende Verfahrensgrundsätze:
- Sofortiger Vollzug des Arrestbefehls (auch während eines Betreibungsstillstandes)
- Sicherstellung nur der im Arrestbefehl aufgeführten Arrestgegenstände
- Anwendung behördlichen Zwang unzulässig (gewaltsames Öffnen, Polizeibeizug, etc.)
- Nichtigkeit eines über den Arrestbefehl hinausgehender Arrests
- Beibehalt des Verfügungsrechts über Arrestgegenstände bis zur Höhe der Arrestforderung zzgl. Kosten und Zinsen durch:
- Sicherheitsleistung (Hinterlegung von Geld/Wertschriften)
- Solidarbürgschaft
- Bankgarantie
Arresturkunde
Der Vollzug des Arrestes wird vom Vollzugsbeamten in der Arresturkunde auf der Rückseite des Arrestbefehls bescheinigt und dem Betreibungsamt übermittelt.
Inhalt der Arresturkunde:
- Vermerk aller mit Arrest belegten Gegenstände inkl. Schätzung
- Zustellung einer Abschrift an Schuldner und Gläubiger
- allfällige Information Dritter
Mit der Zustellung der Arresturkunde beginnt folgender Fristenlauf:
- für den Schuldner:
- 10-Tagesfrist für Einsprache gegen den Arrestbefehl
- 10-Tagesfrist für Beschwerde gegen den Arrestvollzug
- für den Gläubiger: 10-TagesFrist für die Arrestprosequierung
Literatur
- FREY, in Basler Kommentar, DBG, 3 ème éd., 2017, n° 6 ad 170 LIFD
Judikatur
- BGer 5A_411/2020 vom 07.05.2021 (Ein „leerer Arrest“ hat kein Betreibungsort)
- BGer 5A_530/2019 vom 03.12.2019 (Schätzung des Arrestgegenstandes)
- Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 07.11.2017 (PS17024) (für einen rechthilfeweisen Arrestvollzug fehlt eine gesetzliche Grundlage)
- BGer 5A_394/2017 vom 25.09.2017
- BGer 5A_745/2016 vom 15.05.2017 = BGE 143 III 279 (Arrest zwecks Umgehung des Verrechnungsverbots / Rechtsmissbrauch)
- ZR 117 (2018 Nr. 3, S. 6 ff. (Verarrestierung nur von im Betreibungskreis belegener Vermögenswerte; keine analoge Anwendung von SchKG 89 und SchKG 4)