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Arrest

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Arrestvollzug

Rechtsgebiet:
Arrest
Stichworte:
Arrest
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zuständigkeit

Im Arrestvollzugsverfahren vollzieht das Betreibungsamt des Arrestbefehls des Gerichts.

Das Gericht stellt den Arrestbefehl dem am Ort des gelegenen Vermögenswerts zuständigen Betreibungsamt zum Vollzug zu. Vollzug durch ein örtlich unzuständiges Amt hat Nichtigkeit zur Folge.

Verfahren

Das Betreibungsamt darf den gerichtlichen Arrestbefehl nur hinsichtlich der formellen Korrektheit überprüfen (vgl. BGer 5A_394/2017). Zudem kann der Vollzug verweigert werden, wenn der Arrestbefehl offensichtlich (unzweifelhaft) nichtig ist.

Das Betreibungsamt ist weder berechtigt noch verpflichtet, bei nicht hinreichender Präzisierung der Arrestgegenstände korrigierend einzugreifen (vgl. BGer 5A_394/2017). Auch unzulässig ist die spätere Nachreichung präzisierender Angaben durch den Arrestgläubiger.

Für den Arrestvollzug gelten folgende Verfahrensgrundsätze:

  • Sofortiger Vollzug des Arrestbefehls (auch während eines Betreibungsstillstandes)
  • Sicherstellung nur der im Arrestbefehl aufgeführten Arrestgegenstände
  • Anwendung behördlichen Zwang unzulässig (gewaltsames Öffnen, Polizeibeizug, etc.)
  • Nichtigkeit eines über den Arrestbefehl hinausgehender Arrests
  • Beibehalt des Verfügungsrechts über Arrestgegenstände bis zur Höhe der Arrestforderung zzgl. Kosten und Zinsen durch:
    • Sicherheitsleistung  (Hinterlegung von Geld/Wertschriften)
    • Solidarbürgschaft
    • Bankgarantie

Arresturkunde

Der Vollzug des Arrestes wird vom Vollzugsbeamten in der Arresturkunde auf der Rückseite des Arrestbefehls bescheinigt und dem Betreibungsamt übermittelt.

Inhalt der Arresturkunde:

  • Vermerk aller mit Arrest belegten Gegenstände inkl. Schätzung
  • Zustellung einer Abschrift an Schuldner und Gläubiger
  • allfällige Information Dritter

Mit der Zustellung der Arresturkunde beginnt folgender Fristenlauf:

  • für den Schuldner:
    • 10-Tagesfrist für Einsprache gegen den Arrestbefehl
    • 10-Tagesfrist für Beschwerde gegen den Arrestvollzug
    • für den Gläubiger: 10-TagesFrist für die Arrestprosequierung

Literatur

  • FREY,  in Basler Kommentar, DBG, 3 ème éd., 2017, n° 6 ad  170 LIFD

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