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Hypothekarischer Referenzzinssatz für Mietverhältnisse sinkt per 03.03.2020 auf 1.25 Prozent

Datum:
02.03.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Referenzzinssatz
Stichworte:
Mietrecht, Mietzinssenkung, Referenzzinssatz, Senkungsanspruch
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der hypothekarische Referenzzinsatz sinkt per 03.03.2020 auf 1.25 Prozent, wie am Publikationsdatum 02.03.2020 bekannt wurde. Viele Mieter können somit Mietzinssenkungen geltend machen.

Seit dem 02.06.2017 verharrte der hypothekarische Referenzzinsatz auf 1.5 Prozent. Mieter konnten seither keine neuen Mietzinssenkungen geltend machen. Am 02.03.2020 wurde der per 03.03.2020 geltende Referenzzinssatz veröffentlich und dieser fällt auf das Rekordtief von 1.25 Prozent.

Fakten zum Referenzzinssatz

  • Berechnungsgrundlage
    • Der Referenzzinssatz basiert auf dem vierteljährlich erhobenen volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen.
  • Veränderung
    • Der Durchschnittszinssatz ist per Ermittlungs-Stichtag (31.12.2019) gegenüber dem Vorquartal von 1.39% auf 1.37% gesunken.
  • Rundungsergebnis
    • Aufgrund der vorab dargelegten Veränderung gegenüber dem Vorquartal beträgt der mietrechtlich relevante Referenzzinssatz kaufmännisch gerundet neuerdings 1.25%.
  • Veränderungsmass für Satzänderung
    • Gemäss kaufmännischer Rundung bleibt der Referenzzinssatz auf diesem Niveau, bis der Durchschnittszinssatz auf unter 1.13% fällt oder auf über 1.37% ansteigt.
  • Nächste Referenzzinssatz-Publikation
    • Der nächste Referenzzinssatz wird am 02.06.2020 veröffentlicht.

Entwicklung Durchschnittszinssatz und Referenzzinssatz

Hypothekarischer Referenzzinssatz
bei Mietverhältnissen
gültig ab zugrunde-
liegender
Durchschnitts-zinssatz
Stichtag der Erhebung
1.25% 03.03.2020 1.37% 31.12.2019
1.5 % 03.12.2019 1.39 % 30.09.2019
1,5 % 03.09.2019 1,41 % 30.06.2019
1,5 % 04.06.2019 1,43 % 31.03.2019
1,5 % 02.03.2019 1,45 % 31.12.2018
1,5 % 04.12.2018 1,47 % 30.09.2018
1,5 % 04.09.2018 1,49 % 30.06.2018
1,5 % 02.06.2018 1,51 % 31.03.2018
1,5 % 02.03.2018 1,53 % 31.12.2017
1,5 % 02.12.2017 1,56 % 30.09.2017
1,5 % 02.09.2017 1,58 % 30.06.2017
1,5 % 02.06.2017 1,61 % 31.03.2017
1,75 % 02.03.2017 1,64 % 31.12.2016
1,75 % 02.12.2016 1,67 % 30.09.2016
1,75 % 02.09.2016 1,70 % 30.06.2016
1,75 % 02.06.2016 1,73 % 31.03.2016
1,75 % 02.03.2016 1,76 % 31.12.2015
1,75 % 02.12.2015 1,80 % 30.09.2015
1,75 % 02.09.2015 1,83 % 30.06.2015
1,75 % 02.06.2015 1,86 % 31.03.2015
2 % 03.03.2015 1,89 % 31.12.2014
2 % 02.12.2014 1,92 % 30.09.2014
2 % 02.09.2014 1,95 % 30.06.2014
2 % 03.06.2014 1,98 % 31.03.2014
2 % 04.03.2014 2,02 % 31.12.2013
2 % 03.12.2013 2,06 % 30.09.2013

Quelle: Entwicklung Referenzzinssatz und Durchschnittszinssatz | bwo.admin.ch

Senkungsanspruch für Mieter

Es ergibt sich für Mieter in der Schweiz ein Senkungsanspruch, da der Referenzzinssatz im Vergleich zum Vorquartal um 0.25 Prozent gesunken ist, wobei dieser dem Umfang von 2.91 Prozent des Mietzinses entspricht, falls der Mietzins bei der letzten Senkung angepasst wurde. Sollte der bestehende Mietzins auf einem höheren Referenzzinssatz beruhen, kann der Senkungsanspruch dementsprechend höher ausfallen. Zu beachten ist, dass weitere eingetretene Kostenänderungen (im Umfang von 40 Prozent der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise, Veränderung der Unterhaltskosten) zu einem Anpassungsanspruch führen, der gegebenenfalls im Rahmen der Berechnung der Mietzinssenkung zu berücksichtigen ist.

Mietzinsreduktion verlangen?

In unserem Bericht «Referenzzinssatzrückgang: Mietzinsreduktion verlangen? – Ja oder Nein?» wird eingehend erläutert, wie Mieter ihren Senkungsanspruch aufgrund des neuen Referenzzinssatzes geltend machen können:

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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