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Coronavirus (COVID-19): Überführung BR-Notverordnungen in dringliches Bundesgesetz

Datum:
29.04.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19, Lockerung des Lockdown
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat hat heute, 29.04.2020, die Eckwerte für die Überführung der Notverordnungen, die er zur Bekämpfung der Corona-Krise erlassen hat, in ein Bundesgesetz beschlossen.

Im Juni 2020 soll ein Vernehmlassungsverfahren eröffnet und dem Parlament anfangs September 2020 die entsprechende Botschaft überweisen werden.

  • Notrechtsmassnahmen (nach Start vom 16.03.2020)
    • Der BR hatte am 16.03.2020 festgestellt, dass eine ausserordentliche Lage gemäss Artikel 7 des Epidemiengesetzes vorliegt.
    • In der Folge hat er verschiedene befristete Verordnungen zur Bewältigung der Corona-Krise erlassen
    • Im Zentrum standen dabei stets
      • „COVID-19-Verordnung 2″, die sich auf das EpG stützt
      • weitere Verordnungen, die der Bundesrat gestützt auf BV 185 Abs. 3 oder auf der Grundlage von Spezialgesetzen erlassen hatte
  • Handlungsbedarf
    • Für die sich direkt auf die Bundesverfassung (BV) stützenden Notverordnungen muss nach spätestens sechs Monaten Geltungsdauer das Verfahren zu deren Überführung in einen Parlaments-Erlass eingeleitet sein
      • Würde der BR innert dieser Frist keine Botschaft verabschieden, so würden die betreffenden Notverordnungen ausser Kraft treten und könnten nicht verlängert werden
  • „COVID-19-Überführungsgesetz»
    • Der Inhalt des COVID-19-Überführungsgesetzes werde wesentlich abhängig sein von
      • der weiteren epidemiologischen Entwicklung und
      • den betreffenden Entscheiden des BR in den nächsten Wochen bzw. Monaten
    • Ausschlaggebend sei insbesondere, in welchem Ausmass Notverordnungen des BR:
      • noch angepasst werden müssten oder
      • möglicherweise auch aufgehoben werden könnten
  • Dringlicherklärung
    • Der BR wolle dem Parlament beantragen, das COVID-19-Überführungsgesetz für dringlich zu erklären.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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