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Coronavirus: Wiederzulassung der Arbeitskräfte aus Drittstaaten per 06.07.2020

Datum:
25.06.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitskräfte, Coronavirus, COVID-19
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

In einem zusätzlichen Lockerungsschritt zu den seit 11.05.2020 erfolgten Einreise-Normalisierungsetappen hebt das SEM gemäss Mitteilung vom 24.06.2020 nun per 06.07.2020 die corona-bedingten Beschränkungen bei der Zulassung von Arbeitskräften aus Drittstaaten – also Staaten ausserhalb der EU und der EFTA – vollständig auf.

Auch die Gesuche nicht erwerbstätiger Drittstaatsangehöriger, zum Beispiel Rentner, sollen ab diesem Datum wieder gemäss den üblichen Kriterien von den Kantonen bearbeitet werden.

Allerdings werde es Drittstaatsangehörigen noch nicht möglich sein, für Ferien in die Schweiz zu reisen: Einreisen für bewilligungsfreie Aufenthalte von weniger als 90 Tagen würden weiterhin nur in Fällen äusserster Notwendigkeit bewilligt.

An Einreisebeschränkungen an den Schweizer Grenzen sind bereits aufgehoben worden:

Im Einzelnen:

  • Wieder-Zulassungen für Tourismus- und Kulturbranche
    • Unter Berücksichtigung der jüngsten pandemischen Entwicklung hebt der BR in einem nächsten Schritt ab dem 06.07.2020 die Einschränkungen bei der Zulassung von Arbeitskräften aus Drittstaaten auf:
      • Erteilung von Bewilligungen im Rahmen des Kontingentsystems wie vor der Corona-Krise
      • Zulassungen zur Erwerbstätigkeit u.a. für:
        • Tourismus- oder Kulturbereich
        • Weiterbildungen mit Erwerbstätigkeit
          • zB Au-pairs
          • zB landwirtschaftliche Praktikanten
        • Jugendaustausch
  • Wieder-Zulassungen nichterwerbstätiger Drittstaatenangehöriger (> 90 Tage)
    • Per 06.07.2020 gilt sodann folgendes:
      • Aufhebung der Beschränkungen für Aufenthalte über 90 Tage für die nichterwerbstätigen Drittstaatsangehörigen
        • zB Rentner
      • Wiederbearbeitung solcher Gesuche durch die Kantone im Rahmen der ordentlichen ausländerrechtlichen Bestimmungen
  • Grenzsanitarische Massnahmen gegenüber Drittstaatsangehörigen
    • Grenzsanitarische Massnahmen sind nach wie vor möglich für alle Personen, die aus diesen Staaten in die Schweiz einreisen
  • Ausnahmen von den Lockerungen (< 90 Tage)
    • Von den Lockerungen ausgenommen bleibt weiterhin die
      • Einreise von Drittstaatsangehörigen für Kurzaufenthalte von weniger als 90 Tagen, für:
        • zB Ferienaufenthalte
        • zB kurzfristige Ausbildungen
        • zB medizinische Behandlungen
        • zB nicht dringende geschäftliche Besprechungen
    • Wie bis anhin sind derzeit solche Reisen nur in Fällen äusserster Notwendigkeit zulässig
  • Vollständige Lockerung in Abstimmung mit den anderen Schengen-Staaten
    • Die Aufhebung dieser letzten Einreisebeschränkungen will die Schweiz – nach Möglichkeit – in Abstimmung mit den anderen Schengen-Staaten vollziehen
      • Je nach Entwicklung der epidemiologischen Situation in diesen Drittstaaten soll der Einreisestopp sukzessive und möglichst koordiniert aufgehoben werden – unter Umständen gegenüber gewissen Staaten auch bereits vor dem 06.07.2020
    • Das EJPD will die Einreisevorschriften nach Rücksprache mit dem EDI und dem EDA entsprechend auch für die Schweiz schrittweise anpassen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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