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Corona-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende wird verlängert bis 16.9.2020

Datum:
02.07.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Erwerbsersatz, Härtefälle, Selbständige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Härtefälle in der Event-Branche

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 01.07.2020 beschlossen:

  • Verlängerung des Unternehmer-Erwerbsanspruchs
    • Der Anspruch der direkt oder indirekt von Massnahmen gegen das Corona-Virus betroffenen Selbständigerwerbenden auf Corona-Erwerbsersatz wird bis zum 16.09.2020 verlängert
  • Härtefallregelung für Veranstaltungsbereich
    • Die in ihrem eigenen Unternehmen angestellten Personen im Eventbereich, die sich in einer Härtefallsituation befänden, könnten neu ebenfalls Corona-Erwerbsersatz beanspruchen.

Damit trage der BR dem Umstand Rechnung, dass viele Betriebe ihre Tätigkeit noch nicht oder noch nicht vollständig hätten aufnehmen können, obwohl die Massnahmen gegen die Corona-Pandemie ganz oder teilweise aufgehoben worden seien.

Im Einzelnen

  • Verlängerung des Unternehmer-Ersatzanspruch für Selbständigerwerbende
    • Pandemiebetroffene Selbständigerwerbende haben gegenwärtig noch Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz
    • Der BR möchte den trotz Einschränkungslockerung weiter an Einbussen leidenden Selbständigerwerbenden helfen
    • Die Betroffenen bräuchten keine besonderen Schritte zu unternehmen.
    • Die AHV-Ausgleichskassen nähmen die Auszahlung ihres Corona-Erwerbsersatzes wieder auf
  • Härtefälle in der Eventbranche
    • Der Bundesrat hat beschlossen, den Kreis der Erwerbsersatz-Berechtigten zu erweitern:
      • Inhaber von AG oder GmbH, die in ihrer eigenen Firma angestellt seien und im Veranstaltungsbereich (MICE) tätig seien, erhalten die Leistung ebenfalls
      • Diese Personen würden nun gleich behandelt wie die indirekt von den Massnahmen gegen das Corona-Virus betroffenen Selbständigerwerbenden (siehe oben)
    • Die Einrichtung dieser neuen Leistung werde einige Wochen in Anspruch nehmen
      • Der BR empfiehlt daher den Berechtigten bis Mitte Juli 2020 mit der Anmeldung des Anspruchs bei ihrer AHV-Ausgleichskasse zuzuwarten
  • Kostenpunkt
    • Die zusätzlichen Kosten für die Verlängerung und Ausweitung des Corona-Erwerbsersatzes würden sich auf rund CHF 1 Milliarde belaufen
    • Die Erweiterung bedürfe aber keiner Zusatzkredit-Bewilligung.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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