LAWNEWS

Gesundheitsrecht / Reiserecht

QR Code

Coronavirus (COVID-19): Verhaltensregeln nach Einreise aus einem Risikoland

Datum:
07.08.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
BAG-Liste, Einreise, Meldepflicht, Quarantäne
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Deklarationspflicht + Quarantänepflicht

Einleitung

Die Situation stark steigender Infektionszahlen in verschiedenen ausländischen Reise- und Tourismus-Destinationen macht in der Schweiz für Einreisende bzw. Ferienrückkehrer verschiedenen Massnahmen notwendig, nämlich:

  • an die Einreise aus einem Risikoland gebundene Quarantäne- und Meldepflichten.

Melde- und Quarantäne-Pflicht

Wer in die Schweiz einreist, nach dem er sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tagen in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung aufgehalten hat, muss folgendermassen vorgehen:

  • Sofortiges Unterkunft-Aufsuchen
    • Einreisende aus Risikogebieten sollten sich sofort nach der Ankunft in der Schweiz bzw. Rückkehr in die Schweiz in ihr Zuhause oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben.
  • Quarantäne während 10 Tagen
  • Meldung bei der kantonalen Behörde (Meldepflicht oder Deklarationspflicht)
  • Befolgung behördlicher Anweisungen
    • Es sind die Anweisungen der Behörde zu befolgen.

Quarantäne-Ziele

Die Quarantäne verfolgt Ziele für die Bewahrung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung:

  • Verhinderung der Weiterverbreitung des Coronavirus
  • Vermeidung der persönlichen Kontakte zu anderen Personen

Während der Quarantäne bleiben die Betroffenen zu Hause oder in einer geeigneten Unterkunft und verlassen diesen Ort nicht.

Quarantäne-Betroffene

Personen, die sich in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko aufgehalten haben und danach in die Schweiz einreisen, müssen in Quarantäne.

Die betroffenen Staaten und Gebiete werden mittels einer Liste, der sog. „BAG-Risikoländer-Liste“, definiert.

Auch wenn die Einreise aus einem nicht „gelisteten“ Land erfolgt, ist doch massgebend, ob die Person bei ihrer Reise zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tage in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung aufgehalten hat.

Vgl. zum Beispiel: https://law.ch/lawnews/2020/08/coronavirus-covid-19-bag-risikolaender-liste-per-08-08-2020/

Quarantäne-Dauer

Die Quarantäne dauert 10 Tage, ab Einreise aus einem vom BAG gelisteten Risikoland.

Quarantäne und Mitbewohner

Zusammen lebende Personen

Die erkrankte Person sollte sich allein in einem Zimmer bei geschlossenen Türen einrichten, die Mahlzeiten in Ihrem Zimmer einnehmen uns einen Abstand von 1,5 Meter von den übrigen Personen halten sowie dabei (zB für den Arztbesuch) eine Hygienemaske tragen, wenn sie ihr Zimmer verlassen muss:

  • Besuchs- und Kontakt-Vermeidung
  • Lebensmittel und andere unverzichtbare Produkte wie zB Medikamente durch Familienangehörige, Freunde oder einen Lieferservice vor die Haustür liefern lassen
  • Regelmässiges Hände-Waschen
  • Keine Haushaltsgegenstände-Teilung (zB Geschirr, Gläser, Tassen oder Küchenutensilien)
  • Gegenstände-Reinigung nach Gebrauch in der Abwaschmaschine oder mit Wasser und Seife, aber sorgfältig
  • Keine Handtücher- oder Bettwäsche-Teilung
  • Maschinen-Wäsche von Kleidern, Bettwäsche und Badhandtüchern

Besonders gefährdete Personen sollten sich während der Quarantäne-Dauer – wenn möglich – von den anderen Personen getrennt aufhalten.

Alleinstehende Personen

Alleinstehende Personen sollten sich Lebensmittel, Medikamente und andere unverzichtbare Produkte durch Familienangehörige, Freunde oder einen Hauslieferdienst (Home Delivery) vor die Haustür liefern lassen.

Nicht erkrankte Personen im gleichen Haushalt

Erkrankte Personen sollten sich allein in einem Zimmer bei geschlossenen Türen einrichten und die Mahlzeiten in ihrem Zimmer einnehmen.

  • Vermeidung jeglicher Besuche und Kontakte
  • Zimmerverlassen nur, wenn nötig
  • Abstandhalten von den anderen Personen im Haushalt (1,5 Meter), wenn das Zimmer verlassen werden muss
  • Regelmässiges Hände-Waschen
  • Nutzung des eigenen Badezimmers
    • Wenn nicht möglich, Reinigung  der gemeinsamen sanitären Anlagen (Dusche, Toilette, Waschbecken) nach jedem Gebrauch mit Reinigungsmittel
  • Keine Teilung von Haushaltsgegenständen wie Geschirr, Gläser, Tassen oder Küchenutensilien nicht mit anderen Personen
    • Abwaschmaschinen-Reinigung dieser Gegenstände nach dem Gebrauch oder sorgfältige Reinigung mit Wasser oder Seife
  • Keine Handtücher- oder Bettwäsche-Teilung mit anderen Personen des Haushalts
  • Maschinenwäsche der Kleider, Bettwäsche und Badhandtücher.

Hausgenossen, die selber nicht eingereist sind

Haushaltmitglieder sollten in diesem Fall den Kontakt zur Person in Quarantäne gemäss den Anweisungen zur Quarantäne (PDF, 182 kB, 03.08.2020) vermeiden.

Werden diese Anweisungen von allen im Haushalt lebenden Personen befolgt, können sie ihren Alltag normal weiterleben und müssen sich selber nicht in Quarantäne begeben.

Soziale Kontakte während der Quarantäne

Die Begebung in die Quarantäne bedeutet nicht, dass der Betroffene alle sozialen Kontakte abbrechen soll:

  • In-Kontakt-bleiben mit Freunden und Familie, zB  via Telefon, Skype etc.
  • Sprechen über das Quarantäne-Erlebnis, über Gedanken und über Gefühle
  • Wenn das nicht ausreicht oder wenn dies nicht möglich ist:
    • Bei Sorgen, Ängsten oder Problemen kann die „Telefonnummer 143“ («Dargebotene Hand») angerufen werden
      • Unter dieser Nummer sind rund um die Uhr und kostenlos Ansprechpersonen für jeden da
    • Weitere Online-Informationen unter:

Kinder

Auch Kinder, die mit auf der Ferienreise waren oder aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko in die Schweiz einreisen, müssen ebenfalls für 10 Tage in Quarantäne.

Überwachung der Einhaltung

Die kantonalen Behörden sind zuständig für:

  • Vollzug
  • Überwachung der Einhaltung der Quarantänemassnahmen
  • Stichprobenkontrollen.

Sie erhalten hiefür die Kontaktdaten der quarantänepflichtigen Personen, die in die Schweiz eingereist sind.

Diese Kontaktdaten stammen von wöchentlich zufällig ausgewählten Flügen und Busreisen.

Quarantäne-Ende

Bestehen 10 Tage nach Quarantäne-Start keine Symptome, kann sich die Quarantäne-betroffene Person in Absprache mit der zuständigen kantonalen Stelle wieder in die Öffentlichkeit begeben:

  • Bei weiterer Befolgung der Hygiene- und Verhaltensregeln gemäss der Kampagne «So schützen wir uns»:
  • Erfordernis der Überwachung des eigenen Gesundheitszustands, können doch die ersten Symptome erst später auftreten.

Strafbarkeit der Verbreitung gefährlicher Krankheiten

Gemäss BAG bildet das Corona-Virus eine «gefährliche Krankheit» im Sinne von StGB 231 (siehe Box unten):

  • Subjektives Tatbestands-Element
    • Von besonderer Bedeutung ist der subjektive Tatbestand
  • Straftatbestandmässiges Handeln
    • Voraussetzungen sind:
      • Verbreitung der Krankheit als Handlungsziel des Straftäters
      • «Gemeine Gesinnung» des Täters
  • Strafe
    • Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren
  • Unerlaubtes Verlassen der Quarantäne als tatbestandsmässiges Handeln?
    • Auf jemanden, der unerlaubt die Quarantäne verlässt (siehe nachfolgend), dürften diese Voraussetzungen kaum zutreffen.

In der alltäglichen Quarantäne-Praxis wird StGB 231 bei Corona voraussichtlich bedeutungslos sein.

Busse bei Quarantäne-Entziehung

Wer sich einer (angeordneten) Quarantäne entzieht, kann mit einer Busse bestraft werden:

  • Das Epidemiengesetz (EpG) sieht Bussen bis CHF 5000 vor (vgl. EpG 83 Abs. 2; siehe Box unten).
  • Die Strafuntersuchungskompetenz und die Ahndung liegt bei den kantonalen Staatsanwaltschaften.

Ausserdem wichtig …

Art. 231 StGB   Verbreiten menschlicher Krankheiten

Verbreiten menschlicher Krankheiten

Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

Art. 82 EpG   Vergehen

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch1 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:

a.     bei Tätigkeiten mit gefährlichen Krankheitserregern in geschlossenen Systemen die erforderlichen Einschliessungsmassnahmen unterlässt (Art. 26);

b.     Krankheitserreger im Versuch ohne Bewilligung freisetzt oder in Verkehr bringt (Art. 27);

c.     Krankheitserreger in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer vorschriftsgemäss über die gesundheitsrelevanten Eigenschaften und Gefahren sowie über die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu informieren (Art. 28);

d.     der Einschränkung bestimmter Tätigkeiten oder der Berufsausübung zuwiderhandelt (Art. 38).

2 Wer fahrlässig handelt, wird für Vergehen nach Absatz 1 mit Geldstrafe bestraft.

Art. 83 EpG   Übertretungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.     die Meldepflicht verletzt (Art. 12);

b.     ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16);

c.     die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19);

d.     ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23);

e.     die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25);

f.      die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29);

g.     sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34);

h.     sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35);

i.       sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36);

j.       sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40);

k.     die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41);

l.       Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2);

m.   die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45);

n.     eine von ihr oder ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person verweigert, weil diese am PT-System nicht teilnimmt (Art. 60a Abs. 3).

2 Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.