Gemäss Mitteilung des Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) vom 15.10.2020 wurde für das Kalenderjahr 2021 folgendes entschieden:
- weiterhin keine Ausrichtung eines Vergütungszinses für vorzeitig entrichtete Beträge der direkten Bundessteuer
- unveränderte Belassung der Sätze für den
- Verzugszins
- Rückerstattungszins.
Im Einzelnen:
Ausgangslage
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- Die Zinsen für Spareinlagen bewegen sich immer noch auf einem historisch tiefen Niveau
- Die Zinssätze sind im Anhang zur Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (SR 642.124) festgelegt
- Für die vergangene Entwicklung (2014-2019) vgl.: https://law.ch/lawnews/2018/10/steuern-direkte-bundessteuer-unveraenderter-verguetungszinssatz-0-p-a-und-gleich-gebliebener-verzugszinssatz-3-p-a
Entscheid des EFD
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- Das EFD hat angesichts der anhaltenden Tiefzinsphase entschieden, den Vergütungszinssatz bei null Prozent zu belassen.
- Der Verzugs-/Rückerstattungszinssatz bleibt ebenfalls unverändert bei drei Prozent.
2016 | 2017-2020 | 2021 | |
Vergütungszins | 0.25% | 0% | 0% |
Verzugs- und Rückerstattungszins | 3% | 3% | 3% |
Vorhaben Harmonisierung der Zinssätze – Voraussichtliche Inkraftsetzung: 01.01.2022
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- Im März 2019 hat das Parlament die Motion «Harmonisierung der Zinsen bei Bundessteuererlassen (16.3055 Jauslin)» überwiesen
- Der Bundesrat wurde beauftragt, in den Bundessteuererlassen einen allgemeingültigen Verzugs- und Vergütungszins festzulegen
- Im Moment sei geplant, den Auftrag auf Stufe EFD-Verordnung zu regeln und per 01.01.2022 in Kraft zu setzen.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam