LAWNEWS

Arbeitsrecht / Verwaltungsrecht

QR Code

Entlassung von Mitarbeiterin der Universität Zürich: Nichtigkeitsbeurteilung durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich war willkürlich

Datum:
03.11.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Öffentliches Personalrecht, Rechtswidrige Entlassung, unrechtmässig beschaffte Beweise
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bildquelle: Eingang zum Hauptgebäude der Universität Zürich © Universität Zürich; Frank Brüderli

Gemäss heutigem Urteil des Bundesgerichts (BGer) hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH) die Entlassung einer Mitarbeiterin des medizinhistorischen Instituts der Universität Zürich (UZH) zu Unrecht als nichtig beurteilt.

Das BGer hiess die Beschwerde der UZH teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Das VGer ZH hätte die Kündigung nur als unrechtmässig erachten und der Betroffenen dafür eine Entschädigung zusprechen dürfen.

Im Einzelnen:

  • Sachverhalt
    • Strafverfahren
      • 2012 waren in einer Zürcher Tageszeitung kritische Beiträge über den damaligen Konservator des medizinhistorischen Museums der UZH erschienen, unter Bezugnahme auf den damals noch unveröffentlichten «Akademischen Bericht 2011»
      • Die UZH reichte in diesem Zusammenhang Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung ein, mit den Folgen:
        • Polizeiliche Hausdurchsuchung in Privatwohnung und Büro einer Mitarbeiterin des medizinhistorischen Instituts
        • Freispruch der Mitarbeiterin vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung durch das Bezirksgericht Zürich (BGZ)
        • Begründung: Rechtswidrigkeit der Erhebung von Fernmelderanddaten und der Hausdurchsuchungen, mit der Folge, dass die daraus stammenden Beweismittel nicht verwertet werden durften (Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach BV 29 Abs. 1)
      • Das Obergericht des Kantons Zürich (OGZ) und das Bundesgericht (BGer) bestätigten den Entscheid des BGZ
    • Entlassung
  • Erwägungen des Bundesgerichts (BGer)
    • Unbestrittene Beweismittel-Unverwertbarkeit
      • Nicht zu beanstanden war, dass das VGer ZH auch im personalrechtlichen Verfahren von der Unverwertbarkeit der im Strafverfahren erhobenen Beweismittel ausgegangen sei
    • Nichtigkeits-Qualifikation war willkürlich
      • Das VGer ZH habe willkürlich entschieden, wenn es auf Nichtigkeit der Entlassung geschlossen habe
      • Vielmehr hätte es die Kündigung nur als unrechtmässig erachten dürfen und der Betroffenen dafür eine entsprechende Entschädigung zusprechen müssen
    • Mangelhafte Entlassungs-Entscheide im Regelfall nicht nichtig
      • Mangelhafte Verfügungen – wie diejenige zur Auflösung des Angestelltenverhältnisses – seien in der Regel nicht nichtig
      • Entsprechend kenne das Zürcher Personalgesetz keine Nichtigkeit, d.h. also keine absolute Unwirksamkeit von (Entlassungs-)Verfügungen
    • Hohe Hürde für eine Nichtigkeit
      • Die Hürde zur Annahme der Nichtigkeit einer Entlassung müsse deshalb hoch angesetzt werden
    • Evidenztheorie und Willkür
      • Das VGer ZH habe zur Beurteilung der Nichtigkeit bestimmte Kriterien herangezogen (Evidenztheorie), allerdings aber nicht dargelegt, inwiefern diese Kriterien im konkreten Fall erfüllt sein sollten
      • Wenn das VGer ZH ohne bzw. mit einer anderen Begründung auf Nichtigkeit schliesse, verfalle es in Willkür
  • Entscheid
    • Teil-Gutheissung der Beschwerde der UZH und Rückweisung an die Vorinstanz.

Bundesgerichtsurteil

BGer 8C_7/2020 vom 03.11.2020

Urteil Vorinstanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14.11.2019, VB.2019.00174

VB.2019.00174 | vgrzh.djiktzh.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.