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Öffentliches Personalrecht

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Beendigung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse

Rechtsgebiet:
Öffentliches Personalrecht
Stichworte:
Öffentliches Personalrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätze

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse können aus einer Vielzahl von Gründen enden:

Der Staat hat sich als Arbeitgeber – unabhängig vom Beendigungsgrund – an öffentlich-rechtliche Grundsätze zu halten:

  • Grundsatz der Gesetzmässigkeit
  • Grundsatz der Rechtsgleichheit
  • Grundsatz des öffentlichen Interesses
  • Grundsatz der Verhältnismässigkeit
  • Prinzip von Treu und Glauben.

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Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Kündigung immer die ultima ratio ist (vgl. BVGE 2008/25, Erw. 6).

Die Kündigung muss

  • geeignet sein, das Problem zu lösen
  • erforderlich sein, da eine mildere Massnahme – wie zB Coaching, Versetzung, Reduktion des Pensums und / oder des Lohnes – nicht zum Ziel führen
  • nach einer Abwägung der Interessen angemessen sein
  • nach einer Mahnung und Ansetzung einer Bewährungsfrist erfolgen

Die Ermahnung des Betroffenen hat zwei Funktionen:

  • Rügefunktion
    • Vorhaltung des mangelhaften Verhaltens der betroffenen Person
  • Warnfunktion
    • Mahnung droht der betroffenen Person eine Sanktion an

Der öffentliche Dienstherr hat zu beachten:

  • Fürsorgepflicht + Handlungspflicht
    • Schutz und Respektierung der Persönlichkeit des Dienstnehmers (analog OR 328) mit der Pflicht, in Konfliktsituationen zu handeln, bevor er zu einer Entlassung schreitet
  • Rechtliches Gehör
    • Vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Betroffenen
  • Einvernehmen
    • Für die Auflösung von Dienstverhältnissen kann im jeweiligen Personalerlass das Prinzip aufgestellt sein:
      • Bevorzugung von einvernehmlichen Regelungen
  • Kein Freikauf durch Entschädigung, sondern Weiterbeschäftigung
    • Im Gegensatz zum Privatrecht, welches die Entschädigungspflicht bei missbräuchlicher Kündigung kennt (vgl. OR 336a), hat sich der staatliche Arbeitgeber an das Recht zu halten und kann sich nicht durch eine Entschädigung freikaufen
    • Es gilt deshalb im öffentlichen Dienstrecht der Grundsatz:
      • Weiterbeschäftigung vor Entschädigung

Literatur

  • BIRKHÄUSER NOAH, Die Kündigung im öffentlich Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft, in: BJM 2009, S. 1 ff., 8f, 21
  • HELBLING PETER, Der öffentliche Dienst auf dem Weg in das OR, in: AJP 2004, 242 ff.
  • HELBLING PETER, Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Bund: Ein Vergleich zwischen OR und BPG, in: RFJ 2004, 168 ff.

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