Grundsätze
Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse können aus einer Vielzahl von Gründen enden:
Der Staat hat sich als Arbeitgeber – unabhängig vom Beendigungsgrund – an öffentlich-rechtliche Grundsätze zu halten:
- Grundsatz der Gesetzmässigkeit
- Grundsatz der Rechtsgleichheit
- Grundsatz des öffentlichen Interesses
- Grundsatz der Verhältnismässigkeit
- Prinzip von Treu und Glauben.
[sc name=»Banner Buch Oeffentliches Personalrecht»]
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Kündigung immer die ultima ratio ist (vgl. BVGE 2008/25, Erw. 6).
Die Kündigung muss
- geeignet sein, das Problem zu lösen
- erforderlich sein, da eine mildere Massnahme – wie zB Coaching, Versetzung, Reduktion des Pensums und / oder des Lohnes – nicht zum Ziel führen
- nach einer Abwägung der Interessen angemessen sein
- nach einer Mahnung und Ansetzung einer Bewährungsfrist erfolgen
Die Ermahnung des Betroffenen hat zwei Funktionen:
- Rügefunktion
- Vorhaltung des mangelhaften Verhaltens der betroffenen Person
- Warnfunktion
- Mahnung droht der betroffenen Person eine Sanktion an
Der öffentliche Dienstherr hat zu beachten:
- Fürsorgepflicht + Handlungspflicht
- Schutz und Respektierung der Persönlichkeit des Dienstnehmers (analog OR 328) mit der Pflicht, in Konfliktsituationen zu handeln, bevor er zu einer Entlassung schreitet
- Rechtliches Gehör
- Vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Betroffenen
- Einvernehmen
- Für die Auflösung von Dienstverhältnissen kann im jeweiligen Personalerlass das Prinzip aufgestellt sein:
- Bevorzugung von einvernehmlichen Regelungen
- Für die Auflösung von Dienstverhältnissen kann im jeweiligen Personalerlass das Prinzip aufgestellt sein:
- Kein Freikauf durch Entschädigung, sondern Weiterbeschäftigung
- Im Gegensatz zum Privatrecht, welches die Entschädigungspflicht bei missbräuchlicher Kündigung kennt (vgl. OR 336a), hat sich der staatliche Arbeitgeber an das Recht zu halten und kann sich nicht durch eine Entschädigung freikaufen
- Es gilt deshalb im öffentlichen Dienstrecht der Grundsatz:
- Weiterbeschäftigung vor Entschädigung
Literatur
- BIRKHÄUSER NOAH, Die Kündigung im öffentlich Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft, in: BJM 2009, S. 1 ff., 8f, 21
- HELBLING PETER, Der öffentliche Dienst auf dem Weg in das OR, in: AJP 2004, 242 ff.
- HELBLING PETER, Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Bund: Ein Vergleich zwischen OR und BPG, in: RFJ 2004, 168 ff.
Judikatur
- BGE 137 I 58, Erw. 4.2.3 (Handlungspflicht)
- BGer 8C_974/2009, Erw. 5.1.1, vom 02.06.2010 (öffentliches Interesse + Prinzip von Treu und Glauben)
- BVGE 2008/25, Erw. 6 (Kündigung als ultima ratio)
- BVGer vom 20.08.2010 (A-1675/2010), Erw. 8.3.3 (mildere Massnahme, Lohnreduktion, aber Vermeidung einer finanziellen Notlage)
- BGer 1C_277/2007 vom 30.06.2008, Erw. 5 (Mahnung + Bewährungsfrist)
- BVGer vom 01.07.2010 (A-5849/2009), Erw. 2.6 (Mahnung und ihre Wichtigkeit)
- BVGer vom 09.07.2010 (A-7764/2009), Erw. 6.5.4 (Nichtigkeit einer Kündigung ohne vorgängige Mahnung)
- BGE 137 I 58, Erw. 4.2.3 (Handlungspflicht in Konfliktsituationen)