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Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG) / Wettbewerbsrecht

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WEKO: Wettbewerbssicherung auf Glasfasernetz der Swisscom

Datum:
17.12.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)
Stichworte:
Swisscom, WEKO, Wettbewerb
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat gemäss ihrer Mitteilung vom 17.12.2020 eine Untersuchung gegen die Swisscom eröffnet:

  • Es bestehe die Gefahr, dass Swisscom beim Bau des Glasfasernetzes Konkurrenten vom Markt ausschliesse.

Die WEKO beschloss daher vorsorgliche Massnahmen gegen das Geschäftsgebahren der Swisscom.

Ausgangslage

Swisscom wolle das Glasfasernetz weiter ausbauen und über 1.5 Millionen zusätzliche Haushalte und Geschäfte mit Glasfaserleitungen und -anschlüssen erschliessen.

Dabei ändere Swisscom in Gebieten, welche sie alleine ausbaue, die Netzbauweise so, dass Wettbewerber keinen direkten Zugang mehr zu dieser Netzwerkinfrastruktur erhalten würden.

Swisscom bewirke damit eine:

  • Veränderung der bestehenden Marktstruktur
  • Einschränkung der mutmasslichen Innovations- und Geschäftsmöglichkeiten der Konkurrenten
  • Beschränkung der Endkunden in ihrer Wahl der Anbieter und der Produktevielfalt.

Untersuchungs-Gegenstand

  • Angesichts der derzeitigen Informationen erscheine es bereits als glaubhaft, dass Swisscom mit ihrem Verhalten eine marktbeherrschende Stellung missbrauche.

Vorsorgliche Massnahmen und Verfahren

  • Die WEKO Swisscom verbiete ab sofort mit vorsorglichen Massnahmen, Wettbewerbern beim Ausbau des Glasfasernetzes den Zugang zu durchgehenden Leitungen zu verweigern.
  • Die WEKO untersuche nun im Detail, inwiefern Swisscom durch die Verweigerung des Netzzugangs allenfalls ihre marktbeherrschende Stellung missbrauche.

Rechtsmittelfähigkeit der Vorsorglichen Massnahmen der WEKO

Die von der WEKO angeordneten Massnahmen seien ggf. beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten.

Disclaimer

Für das beschuldigte Unternehmen gilt die Unschuldsvermutung bis zu einem rechtskräftigen Urteil.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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