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Gesellschaftsrecht

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Inhaberaktien: 30.04.2021 Deadline für Umwandlung in Namenaktien

Datum:
16.04.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht
Stichworte:
Gesellschaftsrecht, Inhaberaktien, Umwandlung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Bis 30.04.2021 haben die Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt zu sein.

Was geschieht nach Ablauf der Frist?

Hergang

Am 01.11.2019 beschloss der Bundesrat die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke.

Wir berichteten:

Bisher konnten die Aktien ausgegeben werden als:

  • Inhaberaktien
  • Namenaktien

Bei Inkraftsetzung wurde eine achtzehnmonatige Frist für die Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien eingeräumt. Diese Frist läuft Ende April 2021 aus.

Keine Ausgabe neuer Inhaberaktien und zwingende Umwandlung bestehender Inhaberaktien in Namenaktien

Seit Inkrafttreten des erwähnten Bundesgesetzes ist eine Neuausgabe von Inhaberaktien untersagt.

Bestehende Inhaberaktien sind innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten des erwähnten Bundesgesetzes, d.h. bis zum 30.04.2021, in Namenaktien umzuwandeln.

Ausnahmen

Der Fortbestand von Inhaberaktien ist nur in zwei Fällen weiterhin zulässig:

  1. Falls sie von einer Gesellschaft mit börsenkotierten Beteiligungspapieren gehalten oder ausgegeben werden
  2. Falls sie als Bucheffekten ausgestaltet sind und bei einem depotführenden Institution hinterlegt sind.

Bei erfüllten Voraussetzungen ist bis 30.04.2021 der Eintrag dieser Tatsache im Handelsregister zu veranlassen, ansonsten auch solche Aktien automatisch und zwangsweise umgewandelt werden.

Handlungsbedarf für Aktionäre

Bereits das bisherige Recht (OR 697i) verpflichtet die Aktionäre, die Inhaberaktien einer nicht an der Börse kotierten Aktiengesellschaft erwerben, der Gesellschaft zu melden:

  • Vorname
  • Nachname oder ihre Firma der erwerbenden Unternehmung
  • Anschrift
  • Identifikationsbelege.

Weiter besteht bereits unter dem bisherigen Recht eine Pflicht zur Meldung der an den Aktien wirtschaftlich berechtigten Person (OR 697j):

  • „1Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte nicht an einer Börse kotiert sind, erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).
  • 2Ist der Aktionär eine juristische Person oder Personengesellschaft, so muss als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person gemeldet werden, die den Aktionär in sinngemässer Anwendung von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert. Gibt es keine solche Person, so muss der Aktionär dies der Gesellschaft melden.
  • 3 …“

Nach Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien werden diejenigen Aktionäre in das Aktienbuch eintragen, die ihre Meldepflicht erfüllt haben:

  • Bisherige Inhaberaktionäre haben bis spätestens 30.04.2021 sicherzustellen, dass sie der Gesellschaft den Besitz ihrer Aktien und allenfalls die wirtschaftlich daran berechtigten Personen korrekt mitgeteilt haben.

Handlungsbedarf für Verwaltungsrat und Geschäftsführung

Die Organe einer Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien haben vor der Umwandlung der Aktien genau zu prüfen, ob ordnungsgemäss geführt und aktuell sind:

  • das Verzeichnis der Inhaberaktionäre und
  • das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.

Die Gesellschaftsorgane sollten die Übergangsfrist genutzt haben, um diese Verzeichnisse ggf. zu bereinigen.

Sofern keine Meldung durch (bekannte) Aktionäre erfolgt ist, Unsicherheit über den Aktienbesitz besteht oder der Aktionär nicht bekannt ist, sollte die Übergangsfrist genutzt werden, um die beiden Verzeichnisse zu bereinigen, zB durch:

  • besondere Mitteilung an die der Aktiengesellschaft bekannten Aktionäre und an ihr bekannte Personen, die möglicherweise Aktionäre sind
  • öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) für die der Gesellschaft nicht bekannten Inhaberaktionäre.

Den Gesellschaftsorganen wird empfohlen, die Übergangfrist zu nutzen, für:

  • Bereinigung der Verzeichnisse
    • Verzeichnis der Inhaberaktionäre
    • Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen
  • Einberufung einer Generalversammlung
    • Traktanden der öffentlich zu beurkundenden GV
      • Beschluss über die Statutenänderung und die Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien
  • Handelsregisteranmeldung
    • Eintragung der Statutenänderung im Handelsregister
  • Ggf. Ersatz der Inhaber- durch Namenaktien
    • Löschung der Inhaberaktien und Ausgabe von Namenaktien; letztere sofern und soweit gewünscht bzw. sinnvoll

Den Organen sei weiter aus Nachweisgründen empfohlen, die Inhaberaktien zwar als nichtig zu erklären (Vermerk/Lochung), aber samt Einlieferungskorrespondenz bei den Statusunterlagen aufzubewahren.

Versäumnis der Umwandlungsfrist

Handeln die Organe der Aktiengesellschaft nicht, werden bestehende Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.

Weiter gilt aber folgendes zu beachten:

  • Organisationsmangel
    • Ausgangslage
      • Führt die Aktiengesellschaft das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht oder gab sie ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestands Inhaberaktien aus, so liegt unter dem neuen Gesetz ein sog „Organisationsmangel“ vor
    • Rechte Betroffener
      • Jeder Aktionär, Gläubiger oder der Handelsregisterführer können diesfalls dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen
    • Gerichtliche Fristansetzung
      • Das Gericht kann der betreffenden Aktiengesellschaft eine Frist ansetzen:
        • Zur (Wieder-)Herstellung des rechtmässigen Zustands
        • Unter Androhung ihrer Auflösung und ihrer Liquidation nach den Regeln über den Konkurs, für den Fall, dass sie keine Folge leistet
  • Strafrecht
    • Verletzung der Meldepflicht
      • Gesellschaftern, die vorsätzlich ihrer Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person nicht nachkommen, droht nebst des Verlusts ihrer Vermögens- und Mitwirkungsrechte neu auch eine Busse bis zu CHF 10’000
    • Verletzung der Pflicht zur Aktienbuch- und Verzeichnis-Führung
      • Mitgliedern des Verwaltungsrats (AG oder SICAV), den Geschäftsführern (GmbH) und der Verwaltung (Genossenschaft), die vorsätzlich das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss führen oder die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzen, droht neu auch eine Busse bis zu CHF 10’000

Art. 327a StGB

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich eines der folgenden Verzeichnisse nicht vorschriftsgemäss führt oder die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt:

a.    bei einer Aktiengesellschaft: das Aktienbuch nach Artikel 686 Absätze 1–3 und 5 OR oder das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l OR;

b.    bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: das Anteilbuch nach Artikel 790 Absätze 1–3 und 5 OR oder das Verzeichnis der an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 790a Absatz 5 OR in Verbindung mit Artikel 697l OR;

c.     bei einer Genossenschaft: das Verzeichnis der Genossenschafter nach Artikel 837 Absätze 1 und 2 OR;

d.    bei einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006412): das Aktienbuch über die Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre oder das Verzeichnis der Personen, die an den Aktien der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre wirtschaftlich berechtigt sind, nach Artikel 46 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006.

Terminprogramm

01. 11.2019 01.05.2021 01.11. 2024 31.10.2034
Beschränkung des Rechts auf Herausgabe neuer Inhaberaktien Automatische Umwandlung unerlaubter Inhaber- in Namenaktien Automatische Nichtigkeit der Aktien nicht gemeldeter Aktionäre Untergang des Entschä­digungsanspruches von schuldlos entrechteten Ak­tionären
Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes

Inkrafttreten von StGB 327a

Ablauf der Übergangsfrist zur freiwilligen Aktienumwandlung Ablauf der Verwirk­ungsfrist zur gericht­lichen Eintragung

Fazit

VR und Geschäftsleitung sollten die noch knappe Zeit bis Ende April 2021 für die freiwillige Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien nutzen, ansonsten Ungemach droht.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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