LAWINFO

Unternehmensliquidation

QR Code

Organisationsmängel-Liquidation

Rechtsgebiet:
Unternehmensliquidation
Stichworte:
Unternehmensliquidation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff „Organisationsmängel“

Als „Mängel in der Organisation einer juristischen Personen“ gelten klassischerweise zB

  • Fehlen der vorgeschriebenen Organe (Organverwaisung)
    • Fehlen der Verwaltung
    • Fehlen der vorgeschriebenen Revisionsstelle
  • Fehlen eines Aktienbuches
  • Fehlen des Verzeichnisses über die gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen
  • Ausgabe von Inhaberaktien ohne Vorliegen des Ausnahmetatbestands
  • Fehlen des Gesellschaftsdomizils
  • Fehlen einer unabhängigen Revisionsstelle.

Massnahmen

Das Gesetz sieht bei Vorliegen von Organisationsmängeln in nicht abschliessender Aufzählung vor:

  • Richter kann Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ansetzen (OR 731b Abs. 1 Ziff. 1)
  • Richter kann das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (OR 731b Abs. 1 Ziff. 2)
  • Richter kann die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (OR 731b Abs. 1 Ziff. 3).

Die Gesellschaftsauflösung ist die ultima ratio und muss verhältnismässig sein (siehe Box).

Literatur

  • AG
    • Offizialmaxime + zu berücksichtigende Interessen
      • WATTER ROLF / PAMER-WIESER CHARLOTTE, BSK zu OR II, 5. Auflage, Basel 2016, N 9, N 17 und N 25 zu OR 731b
  • GmbH
    • WÜSTINER HANS PETER, BSK zu OR II, 5. Auflage, Basel 2016, N 2 zu OR 819

Wiederherstellung der Behebungsfrist für Organisationsmängel trotz Urteilsfällung

Fristwiederherstellungs-Voraussetzungen:

  • Annahme eines bloss leichten Verschuldens angesichts der unterentwickelten Rechtskenntnisse vieler Organe
  • keine unmittelbar betroffenen Drittinteressen
  • keine Vernichtung wirtschaftlicher Werte ohne Not

Rechtsfolge der Fristwiederherstellung:

  • Aufhebung des Urteils betreffend Auflösung und Liquidation der Gesellschaft
  • Wiederherstellung der Frist für zur Behebung der Organisationsmängel
  • Wiederaufleben der Anordnungen und Androhungen gemäss ursprünglicher Verfügung.

Einzelgericht des Handelsgerichtes, Verfügung vom 30.11.2011, HE110365

(ZR 111 [2012] Nr. 22 S. 56)

Konkursverfahren

Entscheidet sich der angerufene Richter für die Konkurseröffnung als Massnahme im Sinne von OR 731b Abs. 1 Ziff. 3, so

  • das Konkursverfahren ohne vorgängige Betreibung auf Konkurs eröffnet
  • wird das Konkursverfahren nach SchKG eröffnet und das örtlich zuständige Konkursamt mit der Verfahrensdurchführung beauftragt
  • wird das normale Konkursverfahren abgewickelt
  • prüft das zuständige Konkursamt, ob genügend liquide Mittel für die Verfahrensdurchführung vorhanden sind und beantragt fehlendenfalls beim Konkursrichter die Einstellung mangels Aktiven (SchKG 230), es sei denn ein Gläubiger verlange die Durchführung des Verfahrens und stelle die Verfahrenskosten sicher.

Konkurseinstellung mangels Aktiven

Die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ist bei den meisten „Organisationsmängel-Konkursen“ die typische Verfahrenserledigungsart.

In der Regel haben die Organe

  • die Gesellschaft faktisch liquidiert und durch Rücktritt aus dem VR oder Kündigung der Domizilvereinbarung den Organisationsmangel (bewusst) herbeigeführt;
  • kein Interesse mehr an der durch betrieblichen cash drain, ergänzt durch Steuerpfändungen, aktivenlos gewordenen Mantelgesellschaft und demissionieren.

Jedenfalls erscheint heute die Konkurseröffnung gestützt auf OR 731b als zahlenmässig beachtliches „Pendant“ zur gesellschaftsrechtlichen Liquidation von OR 742 ff.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.