Begriff „Organisationsmängel“
Als „Mängel in der Organisation einer juristischen Personen“ gelten klassischerweise zB
- Fehlen der vorgeschriebenen Organe (Organverwaisung)
- Fehlen der Verwaltung
- Fehlen der vorgeschriebenen Revisionsstelle
- Fehlen eines Aktienbuches
- Fehlen des Verzeichnisses über die gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen
- Ausgabe von Inhaberaktien ohne Vorliegen des Ausnahmetatbestands
- Fehlen des Gesellschaftsdomizils
- Fehlen einer unabhängigen Revisionsstelle.
Gesetzliche Grundlage
- OR 731b
- Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke
Massnahmen
Das Gesetz sieht bei Vorliegen von Organisationsmängeln in nicht abschliessender Aufzählung vor:
- Richter kann Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ansetzen (OR 731b Abs. 1 Ziff. 1)
- Richter kann das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (OR 731b Abs. 1 Ziff. 2)
- Richter kann die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (OR 731b Abs. 1 Ziff. 3).
Die Gesellschaftsauflösung ist die ultima ratio und muss verhältnismässig sein (siehe Box).
Literatur
- AG
- Offizialmaxime + zu berücksichtigende Interessen
- WATTER ROLF / PAMER-WIESER CHARLOTTE, BSK zu OR II, 5. Auflage, Basel 2016, N 9, N 17 und N 25 zu OR 731b
- Offizialmaxime + zu berücksichtigende Interessen
- GmbH
- WÜSTINER HANS PETER, BSK zu OR II, 5. Auflage, Basel 2016, N 2 zu OR 819
Judikatur
- AG
- Offizialmaxime + zu berücksichtigende Interessen
- BGE 138 III 166, Erw. 3.5
- BGE 138 III 407, Erw. 2.3 f.
- BGE 141 V 372, Erw. 5.2
- Sachwalter-Einsetzung + Voraussetzungen
- ZR 118 (2019) Nr. 57, S. 258 ff., Erw. 9.2 ff.
- ZR 115 (2016) Nr. 58, Erw. 9
- ZR 112 (2013) Nr. 53
- HE170266 / Urteil des Einzelgerichts am HGZ vom 11.09.2017, Erw. 5 f.
- Kostenvorschusspflicht (ZPO 98) für Gerichtskosten und Sachwalterkosten
- ZR 118 (2019) Nr. 57, S. 258 ff., Erw. 10
- ZR 115 (2016) Nr. 52, Erw. 10 f.
- ZR 112 (2013) Nr. 53
- Kein Recht des Aktionärs, die Aktien eines anderen Aktionärs zu erwerben
- BGer 4A_499/2019 vom 25.03.2020
- Offizialmaxime + zu berücksichtigende Interessen
- GmbH
- ZR 118 (2019) Nr. 57, S. 258 ff. (GmbH: nicht aktivlegitimierter einzelner Gesellschaftererbe / Sachwalter-Voraussetzungen (aktive, intakte Gesellschaft))
Weiterführende Informationen
- Organisationsmängel und Passivlegitimation | bnlawyers.ch
- Wiederherstellung der Frist zur Behebung von Organisationsmängeln nach Urteilsfällung | bnlawyers.ch
- Aktiengesellschaft: Liquidation nur als Ultima ratio | bnlawyers.ch
- GmbH – Organisationsmangel: Unverhältnismässige Liquidationsanordnung | bnlawyers.ch
- Aktiengesellschaft: Organisationsmängel und Verhältnismässigkeit | bnlawyers.ch
- Aktiengesellschaft – Organisationsmangel: Streitwert und Sachwalter-Einsetzung | bnlawyers.ch
- Aktiengesellschaft: Organisationsmangel bei einer Zweigniederlassung und Vorgehen | bnlawyers.ch
Wiederherstellung der Behebungsfrist für Organisationsmängel trotz Urteilsfällung
Fristwiederherstellungs-Voraussetzungen:
- Annahme eines bloss leichten Verschuldens angesichts der unterentwickelten Rechtskenntnisse vieler Organe
- keine unmittelbar betroffenen Drittinteressen
- keine Vernichtung wirtschaftlicher Werte ohne Not
Rechtsfolge der Fristwiederherstellung:
- Aufhebung des Urteils betreffend Auflösung und Liquidation der Gesellschaft
- Wiederherstellung der Frist für zur Behebung der Organisationsmängel
- Wiederaufleben der Anordnungen und Androhungen gemäss ursprünglicher Verfügung.
Einzelgericht des Handelsgerichtes, Verfügung vom 30.11.2011, HE110365
(ZR 111 [2012] Nr. 22 S. 56)
Konkursverfahren
Entscheidet sich der angerufene Richter für die Konkurseröffnung als Massnahme im Sinne von OR 731b Abs. 1 Ziff. 3, so
- das Konkursverfahren ohne vorgängige Betreibung auf Konkurs eröffnet
- wird das Konkursverfahren nach SchKG eröffnet und das örtlich zuständige Konkursamt mit der Verfahrensdurchführung beauftragt
- wird das normale Konkursverfahren abgewickelt
- prüft das zuständige Konkursamt, ob genügend liquide Mittel für die Verfahrensdurchführung vorhanden sind und beantragt fehlendenfalls beim Konkursrichter die Einstellung mangels Aktiven (SchKG 230), es sei denn ein Gläubiger verlange die Durchführung des Verfahrens und stelle die Verfahrenskosten sicher.
Konkurseinstellung mangels Aktiven
Die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ist bei den meisten „Organisationsmängel-Konkursen“ die typische Verfahrenserledigungsart.
In der Regel haben die Organe
- die Gesellschaft faktisch liquidiert und durch Rücktritt aus dem VR oder Kündigung der Domizilvereinbarung den Organisationsmangel (bewusst) herbeigeführt;
- kein Interesse mehr an der durch betrieblichen cash drain, ergänzt durch Steuerpfändungen, aktivenlos gewordenen Mantelgesellschaft und demissionieren.
Jedenfalls erscheint heute die Konkurseröffnung gestützt auf OR 731b als zahlenmässig beachtliches „Pendant“ zur gesellschaftsrechtlichen Liquidation von OR 742 ff.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen
- Organisationsmängel | organisationsmaengel.ch
- Konkurseröffnung
- Konkurseinstellung mangels Aktiven