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Auslandreisen: Österreich öffnet am 19.05.2021 wieder

Datum:
19.05.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19), Österreich
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Staat Österreich befindet sich seit mehreren Monaten im Teil-Lockdown.

Trotz offener Grenzen waren touristische Reisen in unser östliches Nachbarland nicht möglich.

Ab MI 19.05.2021 dürfen in Österreich wieder öffnen:

  • Gastronomie
  • Beherbergung
  • Freizeitbetriebe
  • usw.

Voraussetzungen

Es gelangt ein neues Einreise-Regime zur Anwendung, welches – rechtzeitig auf das lange Pfingstwochenende hin – auch wieder touristische Einreisen ermöglicht:

  • Am 17.05.2021 wurde die dafür notwendige neue Einreiseverordnung durch den österreichischen Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein bekannt gegeben
  • Grundlage der Verordnung bildet der sog. „3-G-Nachweis“:
    • Für jede Art der Einreise ist ein Nachweis notwendig, nämlich:
      • Impfung,
      • Testung oder
      • Genesung.

Die Einzelheiten

  • Getestet:
    • Erwachsene
      • Ein PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, oder
      • ein Antigentest, nicht älter als 48 Stunden
    • Kinder
      • Keinen Test benötigen Kinder bis zum vollendeten 10. Altersjahr
  • Geimpft:
    • Anerkannt sind alle von der EMA zugelassen Impfstoffe
      • Dies sind derzeit:
      • BioNTech und Pfizer
      • Moderna
      • AstraZeneca
      • Janssen Pharmaceutica NV,
    • Gültigkeitsdauer der Erst-Impfung
      • Ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung für maximal 3 Monate
    • Gültigkeitsdauer der Zweit-Impfung
      • Nach der zweiten Teilimpfung verlängert sich die Gültigkeitsdauer um weitere 6 Monate
    • Gültigkeitsdauer von Einmal-Impfstoffen
      • Bei Impfstoffen, welche nur eine Impfung erfordern, gilt diese ab dem 22. Tag
    • Impf-Nachweis
      • Als Impf-Nachweis gilt ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Dokument über eine Impfung, welche von der EMA zugelassen wurde oder den EUL-Prozess der WHO erfolgreich durchlaufen hat
      • Ausreichendes Dokument: zB gelber Impfpass
  • Genesen:
    • Geheilte Infektion
      • Eine überstandene Infektion mit Sars-Cov-2 berechtigt während 6 Monate ab Genesung zur Einreise
    • Neutralisierende Antikörper
      • Ein Nachweis neutralisierender Antikörper zählt für 3 Monate ab Testzeitpunkt
    • Genesungs-Zertifikat
      • Als Genesungszertifikat gelten ärztliche oder behördliche Bestätigungen (zB Absonderungsbescheid) in deutscher oder englischer Sprache über eine in den vergangenen 6 Monaten überstandene Infektion
    • Nachweis über neutralisierende Antikörper
      • Dem „Genesungszertifikat“ gleichgestellt ist der Nachweis über neutralisierende Antikörper, welcher bei der Einreise maximal 3 Monate alt sein darf

Elektronische Registrierung

Grundsätzlich ist vor jeder Einreise weiterhin eine elektronische Registrierung notwendig:

Ausgangslage für Schweizer

Die Schweiz zählt derzeit zu den sog. „A-Staaten“, also zu denen mit einem geringen Infektionsgeschehen. Die Novelle der Einreiseverordnung, die am MI 19.5.2021, um 00.00 Uhr, in Kraft und vorerst bis und mit 30.6.2021 gilt, sieht folgendes vor:

  • Aufhebung der Quarantänepflicht
  • Notwendigkeit eines sog. „3-G-Nachweises“
    • Erfordernis des aktuellen Nachweises einer Impfung, Testung oder Genesung
      • Kann dieser Nachweis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen
  • Möglichkeit zur Einreise auch zu touristischen Zwecken
  • Achtung:
    • Für die Rückkehr aus folgenden Bundesländern in die Schweiz gilt nach wie vor eine Quarantänepflicht, da diese auf der BAG-Risikoländerliste verzeichnet sind:
      • Oberösterreich
      • Salzburg
    • In Österreich muss nach der Einreise alle zwei Tage einen Schnelltest gemacht werden:
      • In den meisten Apotheken ist dies möglich
      • In den Städten stehen sog. „Teststrassen“ zur Verfügung
    • Ob dies eine abschreckende Wirkung auf „Österreich-Reisewillige“ zeitigt, ist nicht abschätzbar.

Für die Einreise aus Risiko-Staaten oder Virusmutations-Staaten bestehen andere Voraussetzungen oder gar erheblichere Einschränkungen, die es zu prüfen gilt.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Stand: 18.05.2021, 15.00 Uhr
Abruf von Links: 18.05.2021
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