Einleitung
Das Pauschalreisegesetz (PRG; Art. 12 – 14) behandelt unter dem Titel „Nichterfüllung und nicht gehörige Erfüllung des Vertrages“ die Reisemängel nur partiell.
[sc name=»Banner FW Communications»]
PRG 12 Abs. 2 und PRG 13 zielen vielmehr auf die Wahrung des Äquivalenzinteresses des Konsumenten und damit die Gewährleistung des vertraglichen Gleichgewichts unter verschieden starken Parteien.
Das PRG enthält also keine umfassende Regelung der Gewährleistungspflicht des Veranstalters für Reisemängel. Darauf ist systematisch wie folgt einzugehen: