LAWNEWS

Steuern / Tax / Steuern / Unternehmenssteuern

QR Code

Globale Mindestbesteuerung für Grossunternehmen und die Schweiz

Datum:
21.10.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Projekt BEPS 2.0 der OECD

Bildquelle: www.oecd.org

Einleitung

Die überraschend schnelle Einigung auf eine globale Mindeststeuer für Grossunternehmen auf 15 % beeinflusst den Steuerwettbewerb und die Standortattraktivität der Schweiz.

Viele gehen davon aus, dass die Verlegung der Besteuerungsrechte vom Sitzstaat in die Marktländer den Standort Schweiz gefährden könnte.

Agenda

Ausgangslage

Ausgangslage bildeten die Bestrebungen der grossen Industrienationen zu einer Neuordnung der internationalen Unternehmensbesteuerung:

  • Umverteilung des Gewinnsteuersubstrats
    • Verschiebung der Besteuerungsrechte von den Sitzstaaten in die Marktländer
  • globale Annäherung der Gewinnsteuersätze
  • Einschränkung des Spielraums für den internationalen Steuerwettbewerb.

Kleine und innovative Volkswirtschaften mit effizienter Verwaltung wie die Schweiz werden dadurch negativ betroffen.

BEPS 2.0-Beschlussstand

Gemäss den Eckwerten vom Juli 2021 soll der globale Minimalsatz bei „mindestens 15%“ liegen.

Nun wurde das Wort „mindestens“ herausgenommen. – Eine für die Schweiz bedeutende Retusche.

Ist der Mindestsatz aber einmal etabliert, dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis Satzerhöhungsforderungen gestellt werden.

BEPS 2.0-Umsetzungsstand

Allgemeines

Zunächst stellt sich die Frage, wovon die sog. „15 %“ zu berechnen sind.

Die nachfolgenden Ausführungen sind noch nicht in Stein gemeisselt, sollen aber den „Meccano“ skizzieren.

Bemessungsgrundlage

International anerkannte Rechnungslegungsstandards wie IFRS sollen die Basis zur Berechnung des massgebenden Gewinns bilden.

Abzüge

Von der Berechnung des massgebenden Gewinns sollen noch Abzüge zur «Belohnung» von Firmensubstanz vor Ort möglich sein.

Die Abzüge sollen zunächst betragen:

  • 10 % der Lohnkosten
  • 8 % des Buchwerts der Sachanlagen im betroffenen Land
  • Die Abzüge sollen über zehn Jahre linear auf jeweils 5 % sinken.

Die Schweiz wollte einen Abzug von mindestens 15 % ausbedingen.

Demgegenüber hätten Hochsteuerländer am liebsten keinen Abzug.

Steueranrechnung im Ausland

Noch unklar ist, ob das US-Steuerrecht inskünftig eine vollständige Anrechnung der ausländischen Steuern vorsieht. Die geltenden Mindestbesteuerungsregeln der USA erlauben nur eine Anrechnung von 8o % der ausländischen Steuern.

Koordination innerhalb der Schweiz (Kantone)

Viele der betroffenen Konzerne sind in mehreren Kantonen aktiv. Dies erfordert daher eine Koordination zwischen den mehreren Kantonen:

  • Bestimmung eines für Veranlagung und Koordination zuständigen Kantons?
  • Zuständigkeit desjenigen Kantons, in welchem der betroffene Konzern die grössten Gewinne versteuert?

Ob und inwieweit eine Anknüpfung im obgenannten Sinne in diesem Punkt das verfassungsrechtliche Problem zu lösen vermag, kann derzeit nicht vorausgesagt werden.

Der Bund kann die nötigen Zusatzsteuern nicht erheben, weil dies verfassungswidrig wäre.

Weitere Massnahmen der Schweiz gegenüber der OECD geplant

Die Schweizer Regierung bemüht sich nun – nachträglich – möglichst gute Rahmenbedingungen zu erhalten.

Derzeit erarbeitet das Eidg. Finanzdepartement (EFD) für den Bundesrat Vorschläge, welche den Unternehmen weiterhin bestmögliche Rahmenbedingungen für ein nachhaltiges Wachstum bieten und dennoch international akzeptiert sind.

Erfordernis einer verfassungsmässigen Grundlage?

Die Bundesjuristen und die externen Wissenschafter geben sich bedeckt, wenn es um die Frage geht, ob die OECD-Steuerordnung BEPS 2.0 ohne weiteres in der Schweiz umgesetzt werden kann.

Hinter vorgehaltener Hand geht man davon aus, dass die globale Mindestbesteuerung in der Schweiz ohne gleichzeitige Verfassungsänderung nicht als möglich erscheint. Alles andere wäre unsachgemäss.

Es ist denkbar, dass die Reform der globalen Mindestbesteuerung in der Schweiz zum Politikum wird.

BEPS 2.0-Folgen für die Schweiz

Vor diesem Hintergrund muss die Frage gestellt werden, wie sich die Schweiz positionieren soll, um weiterhin ein attraktiver Unternehmensstandort zu bleiben.

Auch wenn gewinnsteuerliche Überlegungen an Bedeutung verlieren dürften, muss ein effizientes und attraktives Steuerumfeld garantiert werden können, um den Zuzug international und global tätiger Unternehmen zu gewährleisten.

Die Steuerpolitik hat zwei Hauptaufgaben:

  • Sicherstellung der notwendigen Fiskaleinnahmen
  • Förderung des langfristigen Wirtschaftswachstums.

Für die Beibehaltung dieser Maximen kommt der richtigen Priorisierung anstehender und neuer Steuerreformen grosse Bedeutung zu.

Auch Ideen sind gefragt:

  • Unternehmungen sollen zum Beispiel ihre Fremdfinanzierung zukünftig noch besser in der Schweiz abwickeln können:
    • Attraktivitätssteigerung des Standorts Schweiz
    • Entstehung eines sog. „Ankereffekts“ da den Finanzierungsfunktionen erfahrungsgemäss weitere Unternehmensfunktionen folgen (internationale Unternehmen werden meistens an möglichst an wenigen Standorten gebündelt).

Die aktuellen Bemühungen für eine „Verrechnungssteuer-Reform“ gehen daher in die richtige Richtung:

Innerstaatliche Abstützung von BEPS 2.0

Die bereits eingeleitete Evaluation der steuerlichen Handlungsfelder durch die Expertengruppe ist zu aktualisieren und v.a. ideenreich zu ergänzen.

Wo ein Ziel ist, ist auch ein Weg.

Fazit

Global werden also die Karten im Steuerwettbewerb neu gemischt.

Das laufende Jahr wird für die Schweiz entscheidend sein, wie die Weichen gestellt und, ob sie richtig gestellt werden.

Der Bundesrat wird über die Bücher gehen und prüfen müssen, ob er nach seiner überraschenden Annahme des Projekts BEPS 2.0 der OECD dem Volk eine Verfassungsänderung unterbreiten und, ob er den innerstaatlichen Vollzug ordnen muss.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.